Taschengeld

Taschengeld

Taschengeld, in der Schweiz auch Sackgeld, ist ein Geldbetrag, der Abhängigen regelmäßig zur freien Verfügung überlassen wird.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Für Kinder, Jugendliche

Das Taschengeld dient vor allem dazu, dem Kind oder Jugendlichen schrittweise den selbstständigen Umgang mit Geld und Kaufvorgängen beizubringen. Es wird meist regelmäßig wiederkehrend für eine Woche oder einen Monat ausgezahlt, was es von monetären Belohnungen, z. B. für besondere Leistungen unterscheidet. Die Höhe richtet sich stark nach der jeweiligen finanziellen Lage und Einstellung der Erziehungsberechtigten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Taschengeld. Nur wenige Empfehlungen und Tabellen sind im Umlauf. Verbreitet ist eine Broschüre der Sparkasse,[1] die vorsichtig eher geringe Beträge in großen Altersabstufungen präsentiert.[2] Differenziert ist die in Berlin (Schulwesen, z.T. Jugendämter) verbreitete Liste eines Sozialpädagogen,[3] der empfiehlt, auf Schulelternabenden einen Konsens zu suchen.[4] Entgegen entsprechenden Mutmaßungen halten sich die Jugendämter, was schriftliche Empfehlungen angeht, aus grundsätzlichen Erwägungen den Eltern gegenüber sehr zurück. Allerdings existieren regional Verwaltungsvorschriften, die Sätze an z.B. Heimkinder und -Jugendliche beziffern.

In Deutschland sind Kinder und Jugendliche von 7 bis 18 Jahren nach § 106 BGB eingeschränkt geschäftsfähig, sie können im Umfang des ihnen zur freien Verfügung gestellten Geldes Verträge abschließen, die dann wirksam werden, wenn sie mit diesem Taschengeld ihre Vertragspflichten erfüllen § 110 BGB (sog. Taschengeldparagraf). Das gilt nicht nur für Geld, sondern auch für alle anderen Mittel, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung gestellt wurden. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Taschengeld. Ob und wie viel Taschengeld das Kind erhält, liegt also im freien Ermessen der Sorgeberechtigten. Erziehungsberechtigte in Heimen müssen sich an Vorgaben der Sozialbehörde des Landes halten.

Pädagogisch umstritten ist, ob das Auszahlen von Taschengeld von den Erziehenden a. als Recht oder b. als Privileg des Kindes zu konzipieren ist. Im letzteren Fall kann das Taschengeld als Bestrafungsmaßnahme gekürzt oder entzogen werden, im ersteren nicht.[5]

Für Ehepartner/Lebenspartner

Hauptartikel Taschengeldanspruch

Auch in Lebensgemeinschaften mit nur einem verdienenden Partner kann von einem Taschengeld gesprochen werden, das neben dem Haushaltsgeld an den nicht verdienenden, aber den Haushalt führenden Partner gezahlt wird. Bei Ehepartnern beträgt die Höhe des monatlichen Taschengeldes fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Haushaltsnettoeinkommens.[6]

Im Freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr

Gemäß dem „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres“[7] darf ein FSJler seinen freiwilligen Dienst nicht mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen (§ 2 Nr. 1 BFDG). Dennoch steht ihm laut § 2 Nr. 3 JFDG, neben unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. deren Ersatzleistungen in Form von (zusätzlichen) Geldzuwendungen, ein „angemessenes“ Taschengeld zu. Als „angemessen“ wird ein Arbeitseinkommen erachtet - so erläutert der § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG weiter - „wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt.“

Gleiches gilt ebenso für das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Hierzu wird das „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“[8] angewandt.

Im Strafvollzug

In Deutschland wird Strafgefangenen ein „angemessenes“ Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind (§ 46 StVollzG). Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sehen einen Taschengeldsatz von 14 % des Arbeitsverdienstes eines Strafgefangenen vor (VV zu § 46 StVollzG), das waren im Jahre 2008 1,50 € pro Tag. Die Angemessenheit dieser Regelung ist umstritten.[9] Der Anspruch besteht nur, wenn der Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Das Taschengeld ist unpfändbar.

Literatur

  • Finanzgruppe Beratungsdienst Geld und Haushalt (Hrsg.): Mein Taschengeldplaner ('Sparkassenbroschüre'), 2009

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Auszüge aus der Broschüre der Sparkasse am 27. November 2010
  2. "Chance auf mehr Taschengeld", gesichtet am 27. November 2010
  3. 'Morgenpost-Ratgeber' - ein Interview
  4. "Taschengeld für Kinder und Jugendliche", gesichtet am 27. November 2010
  5. Taschengeld: Wie viel darf sein?; Taschengeld
  6. Bundesgerichtshof, 12. Zivilsenat, Urteil vom 21. Januar 1998, Az. XII ZR 140/96.
  7. siehe BGBI. I S. 2002, Teil I Nr. 48, vom 17. Juli 2002
  8. siehe BGBI. I S. 2002, Teil I Nr. 48, vom 17. Juli 2002
  9. Däubler/Spaniol in: AK StVollzG § 46 Rn. 4.
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