- Testamentsvollstrecker
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Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.
Inhaltsverzeichnis
Ernennung des Testamentsvollstreckers
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.
Motivation für Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern - eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflussnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.
Arten der Testamentsvollstreckung
Das Gesetz unterscheidet die sog. Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung (§ 2203, § 2204 BGB), die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die sog. Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§ 2209 BGB), bei denen die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.
Folgen der Testamentsvollstreckung
Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu, ebenso wenig die Reinerträge, falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist. Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Eigengläubiger der Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.
Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Vorrangig kann der Erblasser das "ob" und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen.
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 2197 ff. BGB und § 2364, § 2368 BGB.
Probleme bei der Wahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers liegt auf der Besorgung wirtschaftlicher Belange und damit nicht im Bereich der Rechtsberatung. Daher hat der Bundesgerichtshof 2004 entschieden, dass die Testamentsvollstreckung keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist. Sie kann somit von jedermann auch geschäftsmäßig betrieben werden.[1] Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Rechtslage bestätigt und die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann ausdrücklich gestattet.
Anders als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare müssen andere Personen, die eine Testamentsvollstreckung übernehmen, keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten.
Einige private Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, spezielle Lehrgänge anzubieten und Teilnehmern, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, die (staatlich nicht geschützte) Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ zu verleihen. Das Führen dieser Bezeichnung durch einen Rechtsanwalt ist an gewisse Voraussetzungen gebunden.[2] Die verbreitetsten Zertifizierungen sind die der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) sowie der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Die vorgenannten Vereine führen überdies ein Register über die Personen, die ihre Lehrgänge absolviert haben.
Literatur
- Bengel/Reimann: Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56206-8
- Haegele/Winkler: Der Testamentsvollstrecker. Walhalla-Fachverlag, ISBN 3802974530
- Rott/Kornau/Zimmermann: Testamentsvollstreckung. Gabler Verlag, ISBN 3834907219
Belege
- ↑ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004, Aktenzeichen I ZR 213/01 und I ZR 182/02
- ↑ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen I ZR 113/10 (BGH-Pressemitteilung Nr. 102/11 vom 14. Juni 2011)
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