Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.

Inhaltsverzeichnis

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Motivation für Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern - eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflussnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.

Arten der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz unterscheidet die sog. Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung (§ 2203, § 2204 BGB), die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die sog. Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§ 2209 BGB), bei denen die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.

Folgen der Testamentsvollstreckung

Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu, ebenso wenig die Reinerträge, falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist. Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Eigengläubiger der Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.

Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Vorrangig kann der Erblasser das "ob" und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 2197 ff. BGB und § 2364, § 2368 BGB.

Probleme bei der Wahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers liegt auf der Besorgung wirtschaftlicher Belange und damit nicht im Bereich der Rechtsberatung. Daher hat der Bundesgerichtshof 2004 entschieden, dass die Testamentsvollstreckung keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist. Sie kann somit von jedermann auch geschäftsmäßig betrieben werden.[1] Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Rechtslage bestätigt und die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch jedermann ausdrücklich gestattet.

Anders als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare müssen andere Personen, die eine Testamentsvollstreckung übernehmen, keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten.

Einige private Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, spezielle Lehrgänge anzubieten und Teilnehmern, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, die (staatlich nicht geschützte) Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ zu verleihen. Das Führen dieser Bezeichnung durch einen Rechtsanwalt ist an gewisse Voraussetzungen gebunden.[2] Die verbreitetsten Zertifizierungen sind die der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) sowie der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Die vorgenannten Vereine führen überdies ein Register über die Personen, die ihre Lehrgänge absolviert haben.

Literatur

  • Bengel/Reimann: Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56206-8
  • Haegele/Winkler: Der Testamentsvollstrecker. Walhalla-Fachverlag, ISBN 3802974530
  • Rott/Kornau/Zimmermann: Testamentsvollstreckung. Gabler Verlag, ISBN 3834907219

Belege

  1. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004, Aktenzeichen I ZR 213/01 und I ZR 182/02
  2. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen I ZR 113/10 (BGH-Pressemitteilung Nr. 102/11 vom 14. Juni 2011)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Testamentsvollstrecker — (Testamentsvollzieher, Treuhänder), eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung ernannte Person (Mann, Frau, auch juristische Person), welche die Aufgabe hat, den letzten Willen des Erblassers kraft eignen Rechts, im eignen Namen, unabhängig… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Testamentsvollstrecker — (Testamentarius), die vom Erblasser zur Ausführung der Bestimmungen seines Testaments ernannte Person …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Testamentsvollstrecker — Tes|ta|mẹnts|voll|stre|cker 〈m. 3〉 vom Erblasser rechtlich beauftragte Person, seinen letzten Willen durchzuführen * * * Tes|ta|mẹnts|voll|stre|cker, der (Rechtsspr.): vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Person, die für die Erfüllung der… …   Universal-Lexikon

  • Testamentsvollstrecker — durch den ⇡ Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das ⇡ Nachlassgericht zur Durchführung der ⇡ Testamentsvollstreckung ernannte Person (§§ 2197–2200 BGB). 1. Rechtsstellung: Ähnlich der des ⇡ Insolvenzverwalters; er übt… …   Lexikon der Economics

  • Testamentsvollstrecker — Tes|ta|mẹnts|voll|stre|cker …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Test.-Vollstr. — Testamentsvollstrecker EN executor (of will) …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Emma Budge — Emma Ranette Budge, geborene Lazarus (* 17. Februar 1852 in Hamburg; † 14. Februar 1937 ebenda) war eine deutsch amerikanische Kunstsammlerin, Stifterin und Mäzenin. Ihr umfangreiches Vermögen und ihre Villa in Hamburg, das Budge Palais, wurden… …   Deutsch Wikipedia

  • Testamentsvollstreckung — Der Testamentsvollstrecker ist die eine i.d.R. vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197… …   Deutsch Wikipedia

  • Abdicatio heredis — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbverzicht — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”