- Personenstandsbuch
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Personenstandsbücher sind beim Standesamt geführte Register des Personenstandes, in denen die Geburten, Heiraten und Sterbefälle einer Gemeinde bzw. einer Stadt registriert werden, namentlich das Heiratsbuch, das Familienbuch, das Geburtenbuch und das Sterbebuch. In Deutschland bestehen sie auf Grund des Personenstandsgesetzes seit dem 1. Januar 1876. Sie werden ab dem 1. Januar 2009 von elektronischen Personenstandsregistern abgelöst. Die vollständige Umstellung soll bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.
Eine Auskunft aus dem Personenstandsbuch kann etwa durch die Erteilung einer Personenstandsurkunde erfolgen.
Die Einsichtnahme und Auskünfte aus den Personenstandsbüchern regelt § 61 PStG.
Inhaltsverzeichnis
Sterbebuch
Das Sterbebuch ist das Verzeichnis des Standesamtes über die in dessen Zuständigkeitsbereich gestorbenen Personen. Es ist die gebundene Sammlung der Sterbeeinträge. Es ist die Grundlage für die Ausstellung von Sterbeurkunden durch den Standesbeamten.
Heiratsbuch
Das Heiratsbuch ist das Verzeichnis des Standesamtes über die in dessen Zuständigkeitsbereich geschlossene Ehen, es ist die gebundene Sammlung der Heiratseinträge. Es ist die Grundlage für die Ausstellung von Heiratsurkunden durch den Standesbeamten.
Geburtenbuch
Das Geburtenbuch ist das Verzeichnis des Standesamtes über die in dessen Zuständigkeitsbereich geborenen Kinder. Die Eintragungen im Geburtenbuch sind Grundlage für die Erteilung der Geburtsurkunde. Es hat verschiedene Funktionen. Einerseits belegt es amtlich die Geburt eines Kindes und ist die Grundlage für die Ausfertigung von Geburts- und Abstammungsurkunden. Im Geburtenbuch wird auch der Tod der beurkundeten Person festgehalten. Aus diesem Grunde werden im Geburtenbuch auch die Nummern der am Standesamt geführten Testamentskartei eingetragen.
Familienbuch
Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen später auf Antrag, angelegt wird. Darin werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Staatsangehörigkeit, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten eingetragen.
Familienbücher gibt es seit 31. Dezember 1957. Sie werden mit dem 31. Dezember 2008 abgeschafft und durch elektronische Personenstandsregister ersetzt. Spätestens zum 31. Dezember 2013 werden die bisherigen Familienbücher in die neuen Heiratsregister überführt sein.
Gesetzlich geregelt ist das Familienbuch in §§ 12-15e des Personenstandsgesetzes (PStG).
Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.
Lebenspartnerschaftsbuch
Nicht im Personenstandsgesetz geregelt ist das Lebenspartnerschaftsbuch, das die Standesämter in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie die Landesnotarkammer Bayern aufgrund landesrechtlicher Regelungen führen. Aus dem Lebenspartnerschaftsbuch können Lebenspartnerschaftsurkunden erteilt werden; als Lebenspartnerschaftsurkunden werden aber zum Teil auch die Bescheinigungen der zuständigen Behörden anderer Bundesländer bezeichnet.
Zweitbücher
Bei allen Personenstandsbüchern wird bei Änderungen bzw. Neueintragungen durch den Standesbeamten beglaubigte Abschriften der neuen bzw. geänderten Seiten angefertigt und zum „Zweitbuch“ zusammengefasst. Das Zweitbuch wird beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung gesammelt. Wesentliche nachträgliche Eintragungen im Erstbuch müssen ebenfalls im Zweitbuch gewahrt werden. Bei einem Verlust des Erstbuches wird das Zweitbuch zum Erstbuch erklärt. Durch Abschrift wird dann wieder ein neues Zweitbuch erstellt.
Übergang von Büchern zu Registern
Während einer Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 werden die bisherigen Personenstandsbücher durch Personenstandsregister abgelöst.
Frankreich
Bereits 1804 wurden Personenstandsbücher in Frankreich durch den Code Civil eingeführt.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Personenstandsrecht (Deutschland)
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