- Kriegswaffenkontrollgesetz
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Basisdaten Titel: Ausführungsgesetz zu
Artikel 26 Abs. 2 des GrundgesetzesKurztitel: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
Kriegswaffenkontrollgesetz nichtamtl.Abkürzung: KrWaffKontrG, KrWaffG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht Fundstellennachweis: 190-1 Ursprüngliche Fassung vom: 20. April 1961
(BGBl. I S. 444)Inkrafttreten am: 1. Juni 1961 Neubekanntmachung vom: 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506)Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 27. Juli 2011
(BGBl. I S. 1595, 1597 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:4. August 2011
(Art. 7 G vom 27. Juli 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) trat als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft. Es regelt die Herstellung, die Überlassung, die Inverkehrbringung, den Erwerb und auch den Transport von Kriegswaffen. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).[1][2]
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.[3]
Inhaltsverzeichnis
Regelungskonzept
Das KWKG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach den §§ 19–20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials als Straftatbestände ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
Kriegswaffen
Zu den Kriegswaffen zählen Stand 2008 unter anderem:
- ABC-Waffen
- Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, U-Boote, Kampfpanzer u. a.
- Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen
- SALW: Kleinwaffen und Leichte Waffen wie:
- Vollautomatische Schusswaffen, wie Maschinengewehre und Maschinenpistolen
- Flammenwerfer
- Granatwerfer
- Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und Sprengbomben
- Handgranaten sowie Streumunition
- panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition
- Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition
Paragraph 6 des KrWaffKontrG verbietet unter anderem die Lieferung von Waffen an einen anderen Staat, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. Die Lieferung von Kriegswaffen in Krisengebiete ist damit untersagt.
Kritik
Es wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG zu leicht umgangen werden kann[4], aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[5] und Gesetzeslücken. Auch den Handel mit Produktionslizenzen für Waffen im Ausland reguliert das KrWaffKontrG demnach nur unzureichend.[6] Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene und erhöht somit die Rechtsunsicherheit.[7]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,115703,00.html
- ↑ http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article260559/Mit_Maschinenpistole_durch_Berlin_Haftstrafe.html
- ↑ Hucko, E. M. und Wagner, J. (Hg): Außenwirtschaftsrecht, Kriegswaffenkontrollrecht., Bonn: 2001, S. 289
- ↑ http://www.uni-muenster.de/PeaCon/wuf/wf-96/9620207m.htm
- ↑ http://www.zeit.de/2007/19/Kleinwaffen?page=1
- ↑ http://www.zenithonline.de/deutsch/wirtschaft//article/die-spur-des-bleis/; Artikel "Die Spur des Bleis" in: zenith – Zeitschrift für den Orient 2010.
- ↑ Bernhard Moltmann, Rechtliche Normen für den deutschen Rüstungsexport in Anne Jenichen (Hg), Rüstungstransfers und Menschenrechte, LIT Verlag Berlin-Hamburg-Münster: 2002, ISBN 9783825861179, S. 26–33
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