Träger öffentlicher Belange
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Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Verwalter öffentlicher Sachbereiche, insbesondere Behörden, deren Anhörung und Einbeziehung bei bestimmten (Bau-)Vorhaben gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies sind die Behörden und anderen TÖB, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (= Bebauungsplan) von den Gemeinden gemäß § 4 Baugesetzbuch einzuschalten sind, sofern der Aufgabenbereich der TÖB durch die Planungen der Gemeinden berührt ist. Alle Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.
Je nach Planungsumfang gehören zu den Trägern öffentlicher Belange:
- Oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr
- Allgemeine untere Landesbehörden (Landkreise)
- Unternehmen: Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken, Post, Bahn
- Nichtregierungsorganisationen
Der "Träger eines öffentlichen Belanges" ist ein deutscher juristischer Begriff für die verantwortliche wirtschaftliche und rechtliche Oberaufsicht und Einsetzung der Geschäftsführung seitens einer so genannten „öffentlich-rechtlichen Körperschaft“, eines Dachverbands über soziale Einrichtungen, Kirche oder weltanschauliche Schulen.
Umweltverbände sind formal keine Träger öffentlicher Belange, so das Bundesverwaltungsgericht 1997, sondern „außenstehende Anwälte der Natur“. Sie werden von den Planungsbehörden jedoch wie diese behandelt.[1]
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ BVerwG Urteil vom 14. Mai 1997 - Az. 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367
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