Träger eines öffentlichen Amtes

Träger eines öffentlichen Amtes

Amtsträger sind eine Personengruppe, für die im deutschen Recht besondere straf- und haftungsrechtliche Regelungen gelten. Der Begriff kam in der Zeit des Nationalsozialismus auf, wo er den engeren Beamtenbegriff überwinden sollte. Sein Inhalt wird heute in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich definiert.

Es ist dabei nicht erheblich, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder ehrenamtlich geschieht. Auch Referendare, Personen in der Probezeit oder Auszubildende können unter Umständen Amtsträgerstatus innehaben.

Amtsträger führen Amtshandlungen aus. Amtsträger der Exekutive und der Judikative bekleiden ein öffentliches Amt.

Strafrecht

Das Strafrecht kennt Sonderdelikte, die überhaupt nur von Amtsträgern begangen werden können (sogenannte „echte Amtsdelikte)“, und sieht bei manchen allgemein begehbaren Delikten für Amtsträger härtere Strafen vor (unechte Amtsdelikte). Der Amtsträgerbegriff hat den früheren „strafrechtlichen Beamtenbegriff“ ersetzt und ausgeweitet.

Wer Amtsträger ist, wird in § 11 Nr. 2 StGB legaldefiniert). Amtsträger sind danach:

Damit können auch bei Privatrechtssubjekten tätige Personen, soweit sie organisatorisch an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts angebunden sind, Amtsträger sein. Zwar fallen wohl Notare als Beliehene unter die Amtsträgereigenschaft, auf Rechtsanwälte trifft die Amtsträgereigenschaft nicht zu, obwohl sie nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung „freie Organe der Rechtspflege“ sind. Soldaten sind zwar keine Amtsträger, agieren aber als staatliche Funktionsträger. Nach § 48 WStG sind sie demnach Amtsträgern teilweise gleichgestellt. Wegen der Trennung von Staat und Kirche gehören Pfarrer und Kirchenbeamte grundsätzlich nicht zu den Amtsträgern.

In manchen Delikten sind den Amtsträgern die „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ gleichgestellt (vgl. Gelöbnis).

Staatshaftungsrecht

Als Amtsträger wird im deutschen Staatshaftungsrecht „jemand“ bezeichnet, der „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ handelt (Art. 34 S. 1 GG) und dadurch Ansprüche aus Amtshaftung verursachen kann. Die Verfassung erweitert dabei den staatsrechtlichen Beamtenbegriff des § 839 BGB auf alle, die in einem bestimmten Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens-, Beleihungs- oder Dienstverhältnis hoheitlich handeln. Man spricht deshalb auch vom „Beamten im haftungsrechtlichen Sinn“.

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