- Verdunkelungsgefahr
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Von Verdunkelungsgefahr (in der Schweiz vielfach auch Kollusionsgefahr) spricht man in der Rechtssprache, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person Beweismittel vernichten, ändern oder Zeugen und Mitbeschuldigte beeinflussen könnte. Damit ist zumeist ein Grund gegeben, diese Person vorübergehend in Untersuchungshaft zu nehmen, um die Wahrheitsfindung nicht unnötig zu erschweren.
In Deutschland etwa regelt § 112 Abs. 2 StPO die Vorgehensweise bei Verdunkelungsgefahr.
In Österreich ist die Verhängung der Untersuchungshaft in diesem Zusammenhang in § 173 Abs. 2 der dortigen StPO geregelt.
In der Schweiz bestimmt Art. 221 StPO, dass Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn Verdunklung ernsthaft zu befürchten ist.
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