Vorführung (Recht)

Vorführung (Recht)

Eine Vorführung ist in erster Linie das Herbeischaffen eines Gefangenen vor ein Strafgericht oder vor einen Landgerichtsarzt durch den Vorführdienst der Justiz bzw. Polizei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Privatklage-, in Strafsachen und in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Des Weiteren sind im deutschen Recht auch Sonderfälle vorgesehen (siehe unten).

Vorgeführte Person kann jedweder Prozessbeteiligte sein, also auch Zeugen. Im Strafverfahren erfolgen Vorführungen durch die Polizei und Justizwachtmeister. Die Vorgeführten werden dazu aus Gefängnissen der Justiz oder der Polizei zum zuständigen Gericht in Gefangenentransportkraftwagen verbracht, dort sind dann die Justizwachtmeister für die Vorführung zum Termin verantwortlich („Vorführdienst“).

Rechtsgrundlage für die Vorführung ist in Deutschland § 128 StPO:

Absatz 1: Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
Absatz 2: Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 StPO gilt entsprechend.

Erscheinen vorgeladene Personen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht, kann diese per Vorführungshaftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben werden. Hier agiert die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe. Auch die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können bei Vorführersuchen bzw. Haftbefehle des Gerichtes die Festnahme bzw. die Verhaftung vornehmen. Die Vorführung kann je nach Beschlusstext (Handlungsgrundlage) mittels Unmittelbarem Zwang erwirkt werden.

In strafrechtlichen Eilfällen (Untersuchungshaft, § 112 Absatz 2 StPO) kann in Ausnahmefällen die persönliche Vorführung vor den zuständigen Richter (§ 115 StPO) entfallen. Unter strengen Voraussetzungen ist es zulässig, dem Ermittlungsrichter lediglich die Akten zur Prüfung der Haftgründe vorzulegen (so genannte „symbolische Vorführung“).[1]

Im Wehrpflichtgesetz und im Zivildienstgesetz sind zwangsweise Vorführungen durch die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe (im ersteren Fall auch durch die Feldjäger) vorgesehen. Diese Vorführungen sind Zuführungen des Dienstpflichtigen zur Beschäftigungsdienststelle.

Im Betreuungsverfahren sowie im Unterbringungsverfahren ist eine Vorführung des Betroffenen zur Anhörung bzw. zur Untersuchung durch einen Sachverständigen durch die jeweilige Fachbehörde (Betreuungsbehörde, Gesundheitsamt) vorgesehen. Rechtsgrundlagen: § 283 FamFG, § 322 FamFG.


Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Vgl. RiStBV 51; Graf, Karlsruher Kommentar zur StPO (6. Auflage 2008), § 115 Rz. 8; Hilger, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, Rz. 6; 13.
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