- Umdeutung (Recht)
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Durch die Umdeutung gemäß § 140 BGB wird im Zivilrecht ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäft entspricht, in dieses gültige Rechtsgeschäft umgedeutet, wenn anzunehmen ist, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit dieses andere Geschäft gewollt wäre.
Als Beispiel kann angeführt werden: Eine außerordentliche Kündigung ist unzulässig, wäre aber als ordentliche Kündigung zulässig. Dann kann die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund das Geschäft nichtig ist.
Weiterhin muss es ein gültiges Ersatzgeschäft geben. Da durch die Umdeutung der Wille der Parteien aufrechterhalten werden soll, kommt die Umdeutung nur in Betracht, wenn durch das Ersatzgeschäft der durch das nichtige Geschäft bezweckte Erfolg ganz oder teilweise erreicht werden kann. Daher scheiden Geschäfte mit andersartigen oder weiterreichenden Rechtsfolgen als Ersatzgeschäft aus. Zum Beispiel ist die Umdeutung einer Anfechtung in eine Kündigung möglich (Wirkung lediglich ex nunc, kein Schadensersatz nach § 122 BGB), nicht aber umgekehrt.[1]
Schließlich muss die Umdeutung dem Willen der Beteiligten entsprechen. Da man in der Regel davon ausgehen kann, dass die Parteien bei Vertragsschluss nicht mit der Nichtigkeit rechnen, hat man zu ermitteln, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit des eigentlichen Geschäfts dem Abschluss des Ersatzgeschäftes zugestimmt oder es abgelehnt hätten.
Rechtsfolge
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gilt statt des nichtigen Geschäfts das Ersatzgeschäft.
Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht kennt man ebenfalls den Begriff der Umdeutung, vor allem bezogen auf einen Verwaltungsakt (§ 47 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Einzelnachweise
- ↑ HK- BGB/ Dörner, § 140, Rn. 5.
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