Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Das Begriffspaar unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht bezeichnet den Umfang, in dem Einkommen oder Vermögen einer Person besteuert werden. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist beispielsweise eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Inland hat. Die gleiche natürliche Person ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie zwar im Inland Einkünfte erzielt, aber keinen Wohnsitz innehat. Ist der Umfang unbeschränkt, bezieht er das weltweit von dieser Person erwirtschaftete Einkommen bzw. angelegte Vermögen mit ein, das so genannte Welteinkommen bzw. Weltvermögen der Person. Im Gegensatz dazu beinhaltet der beschränkte Umfang nur das Inlandseinkommen bzw. Inlandsvermögen der Person. Das Inland ist das Land, in dem das entsprechende Steuergesetz gilt.

Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuer

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Einkommensteuergesetz

  • alle natürlichen Personen (auch Kinder mit entsprechend hohem Einkommen), die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • jeder deutsche Auslandsbedienstete, einschließlich seiner Angehörigen, der aus einer öffentlichen Kasse entlohnt wird.
  • auf Antrag natürliche Personen, die zwar nicht in Deutschland leben, aber deren Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag (in 2011: 8.004 €) liegen.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuerpflicht. Im Fall einer Doppelbesteuerung sieht § 34 c Abs. 1 EStG vor, dass die ausländische Steuer unter den dort genannten Voraussetzungen auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird, soweit die Doppelbelastung nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert wird.

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Unterscheidungsbegriff ist die beschränkte Steuerpflicht.

Allgemein beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber Einkünfte aus dem Katalog der inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) erzielt. Nur die in diesem Katalog (nicht enthalten sind zum Beispiel Zinsen aus einem Sparbuch) enthaltenen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer, sofern sie aus dem Inland stammen. Auch hier sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Nach früherem Recht unterlagen die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte einer Mindeststeuer von 25 % sowie weitgehender Beschränkungen bei der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten. Seit 2008 ist die Mindestbesteuerung aber weggefallen und Betriebsausgaben sowie Werbungskosten sind zu berücksichtigen, wenn sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sonderausgaben sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen. Die Besteuerung erfolgt nunmehr wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, wobei aber, wiederum mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, dem zu versteuernden Einkommen der Grundfreibetrag hinzugefügt wird (§ 50 Abs. 1 EStG). Weiterhin erfolgt eine Quellenbesteuerung bestimmter beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50a EStG, wie z.B. für Künstler, Sportler oder Aufsichtsräte.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Daneben gibt es noch die zeitlich beschränkte erweitert beschränkte Steuerpflicht für deutsche Auswanderer in ein Niedrigsteuerland. Hier werden alle Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen, die nicht Ausländische Einkünfte sind, dies sind die Katalogeinkünfte (entsprechend der allgemein beschränkten Einkommensteuerpflicht), sowie hierüber hinausgehende weitere Einkünfte, die aus dem Inland stammen (zum Beispiel Guthabenzinsen aus einem Sparbuch). Hinzutreten bestimmte Einkünfte zwischengeschalteter ausländischer Gesellschaften, die kraft der außensteuerrechtlichen Anordnung wie inländische Einkünfte behandelt werden (§ 5 AStG).

Körperschaftsteuer

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die in § 1 KStG aufgeführten Kapitalgesellschaften usw. mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich bei der Körperschaftsteuer auf das Welteinkommen.

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland befinden (§ 2 KStG). Die beschränkte Steuerpflicht erfasst lediglich die in der Bundesrepublik erzielten Einnahmen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn entweder der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber Steuerinländer sind, wobei die unbeschränkte Steuerpflicht unter den gleichen Voraussetzungen, wie bei der Einkommensteuer eintritt, zudem als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht noch bei deutschen Staatsangehörigen fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland nachwirkt. Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, sonst nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder in einem Nutzungsrecht an solchen Gegenständen (§ 2 Abs. 1 ErbStG).

Daneben kennt das Außensteuerrecht auch eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die entsprechende einkommensteuerrechtliche Pflicht eintritt.

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