Sonderausgabe (Steuerrecht)

Sonderausgabe (Steuerrecht)

Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten.

Inhaltsverzeichnis

Regelung ab 2010

Bei den Sonderausgaben sind ab 2010 zu unterscheiden:

  • allgemeine Sonderausgaben
  • Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Riester-Rente
  • Sonstige Sonderausgaben

Allgemeine Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag (Realsplitting, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) höchstens bis 13.805 Euro
  • Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten, wenn das Kind das dritte Lebensjahr schon, aber das sechste noch nicht vollendet hat, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 9c Abs. 2 S. 4 EStG). Diese Regelung gilt nur, wenn die Kinderbetreuungskosten nicht bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.
  • zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, oder wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist (§ 9c Abs. 2 S. 1 EStG).
  • Steuerberatungskosten sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005).
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr (§ 12 Nr. 5 EStG mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); es sei denn, die Ausbildung oder das Studium findet in einem Ausbildungsdienstverhältnis statt, denn dann sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten unbeschränkt bei der Einkunftsermittlung abzugsfähig. Ein Masterstudium (auch konsekutiv) zählt in diesem Zusammenhang nicht als Erststudium und kann ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • 30 Prozent des Schulgeldes an einer staatlich anerkannten inländischen Ersatz- oder Ergänzungsschule sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten als Sonderausgabe abzugsfähig. Es gilt ein Höchstbetrag von 5.000 Euro. Diese Regelung gilt mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2009 seit dem 1. Januar 2009. Sie gilt auch für Schulen im Ausland, wenn sie zu einem anerkannten Abschluss führen. Erstmals sind auch Entgelte an berufsbildende Ergänzungsschulen abziehbar.(§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
  • Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) (bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, § 10b, siehe Spende#Sonderausgabenabzug)

Sonderausgaben-Pauschale

Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).

Vorsorgeaufwendungen

Ab 2005 wurden die Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorge- und sonstige Aufwendungen unterteilt. Bis 2019 prüft das Finanzamt bei jedem Steuerpflichtigen, ob die Berechnung nach der alten Rechtslage (bis 2004) oder nach der aktuellen Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis für den Steuerpflichtigen führt. Je nach Ergebnis wird die alte oder die neue Regelung angewandt.

Nachfolgend ist die Rechtslage ab 2005, mit den Änderungen ab 2010, erläutert. Zwischen der Rechtslage 2010 und der Rechtslage 2005 muss keine Günstigerprüfung durchgeführt werden, da die Neuregelung immer vorteilhafter ist.

Altersvorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu folgenden Versicherungen

Für Beiträge zur Basisversorgung wird der Sonderausgabenabzug schrittweise erhöht. Bis 2025 sind maximal 20.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro als Sonderausgabe zu berücksichtigen. 2005 betrug der Höchstbetrag 60 Prozent der Aufwendungen bzw. des Höchstbetrags. Er steigt in jedem Jahr um 2 Prozentpunkte an. Nach Abzug des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung ergeben sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Im Gegenzug zu diesem erweiterten Sonderausgabenabzug sind die Renten in der Auszahlungsphase bis 2040 ganz und bis zu diesem Datum (steigend) teilweise zu versteuern.

Beispiel: 
Ein Arbeitnehmer bezahlt 2010 4.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung. 
Der Arbeitgeber bezahlt ebenfalls 4.000 Euro.
Außerdem hat der Arbeitnehmer 2.000 Euro in eine Rürup-Rente einbezahlt. 
Berechnung:
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 4.000 €
+ Arbeitgeberanteil                       4.000 €
+ Rürup-Rente                             2.000 €
Zwischensumme                            10.000 € (maximal 20.000 € abzugsfähig)
hiervon (2010) 70%                        7.000 €
- Arbeitgeber-Anteil (volle Kürzung)      4.000 €
= Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen 3.000 €

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (ab 2010)

Nach § 10 Abs. 4 EStG sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (zum Beispiel bei Selbstständigen oder GmbH-Geschäftsführern). Mindestens sind aber immer die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Privatversicherte erhalten von ihrem Versicherer daher künftig eine Aufteilung der zu zahlenden Beiträge betreffend die Grundversorgung und den darüber hinausgehenden Anteil an der Versicherungsprämie. Für gesetzlich Versicherte werden pauschal 4% für das Krankengeld abgezogen, die Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gekürzt. Eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig. [1]

Versicherungen, die als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können:

Beispiel:
Der ledige Arbeitnehmer war gesetzlich krankenversichert, der Arbeitnehmeranteil zur 
Krankenversicherung belief sich auf 2.000 Euro, für die Pflegeversicherung 310 Euro. 
Für die Haftpflichtversicherung bezahlte er 200 Euro, für die Unfallversicherung 500 Euro.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt   3.010 Euro
Maximal                                1.900 Euro
mindestens Basis-Versicherung:
Pflegeversicherung           310 Euro
Krankenvers. abzüglich 4%  1.920 Euro
gesamt                                 2.230 Euro
Es werden 2.230 Euro sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Regelungen bis 2009

Ohne Nachweis wurde bei Arbeitnehmern für die oben genannten Vorsorgeaufwendungen eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG). Ab 2010 wird diese Pauschale nur noch beim Lohnsteuerabzug, aber nicht mehr in der Einkommensteuerberechnung selbst berücksichtigt. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wurde ab 2010 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 umgesetzt. Bis 2009 waren die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis maximal 1.500 Euro (2.400 Euro ohne steuerfreie Zuschüsse) abzugsfähig. 2010 wurden diese Beträge leicht erhöht, die Krankenversicherung wurde voll absetzbar.

Sonstige Sonderausgaben

Wie Sonderausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet (§ 10f EStG) sowie an schutzwürdigen Kulturgütern (§ 10g EStG). Es erfolgt ein Abzug in Höhe von jährlich 9 Prozent über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Schreiben des Bundesministerums für Finanzen vom 13. September 2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Weblinks

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