Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht

Das Begriffspaar unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht bezeichnet den Umfang, in dem Einkommen oder Vermögen einer Person besteuert werden. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist z. B. eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Inland hat. Die gleiche natürliche Person ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie zwar im Inland Einkünfte erzielt, aber keinen Wohnsitz innehat. Ist der Umfang unbeschränkt, bezieht er das weltweit von dieser Person erwirtschaftete Einkommen bzw. angelegte Vermögen mit ein, das so genannte Welteinkommen bzw. Weltvermögen der Person. Im Gegensatz dazu beinhaltet der beschränkte Umfang nur das Inlandseinkommen bzw. Inlandsvermögen der Person. Das Inland ist das Land, in dem das entsprechende Steuergesetz gilt.

Einkommensteuer

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Einkommensteuergesetz

  • jede natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • jeder deutsche Auslandsbedienstete, einschließlich seiner Angehörigen, der aus einer öffentlichen Kasse entlohnt wird
  • auf Antrag natürliche Personen, die zwar nicht in Deutschland leben, aber dort arbeiten und deren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zum mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sogenannte Grenzpendler).

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuerpflicht. Eine Doppelbesteuerung kann nur durch Doppelbesteuerungsabkommen verhindert werden.

Unterscheidungsbegriff ist die beschränkte Steuerpflicht.

Allgemein beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber Einkünfte aus dem Katalog der inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) erzielt. Nur die in diesem Katalog (nicht enthalten sind zum Beispiel Zinsen aus einem Sparbuch) enthaltenen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer, sofern sie aus dem Inland stammen. Auch hier sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Daneben gibt es noch die zeitlich beschränkte erweitert beschränkte Steuerpflicht für deutsche Auswanderer in ein Niedrigsteuerland. Hier werden alle Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen, die nicht Ausländische Einkünfte sind, dies sind die Katalogeinkünfte (entsprechend der allgemein beschränkten Einkommensteuerpflicht), sowie weitere Einkünfte die aus dem Inland stammen (zum Beispiel Guthabenzinsen aus einem Sparbuch).

Körperschaftsteuer

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die in § 1 KStG aufgeführten Kapitalgesellschaften usw. mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich bei der Körperschaftsteuer auf das Welteinkommen.

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland befinden (§ 2 KStG). Die beschränkte Steuerpflicht erfasst lediglich die in der Bundesrepublik erzielten Einnahmen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn entweder der Erblasser, Schenker oder der Erwerber Inländer sind. Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, sonst nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG besteht oder in einem Nutzungsrecht an solchen Gegenständen (§ 2 Abs. 1 ErbStG).

Es existieren noch die Fälle der verlängerten unbeschränkten Steuerpflicht, allgemeinen und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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