Unentgeltliche Wertabgabe

Unentgeltliche Wertabgabe
QS-Recht

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Als unentgeltliche Wertabgabe wird im deutschen Umsatzsteuerrecht die Abgabe eines Gegenstandes oder einer Leistung bezeichnet, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist oder die Wertabgabe in den Privatbereich erfolgt. Weil eine Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer grundsätzlich nur unterliegt, wenn ein Leistungsaustausch stattfindet, ist es aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich, dass unentgeltliche Wertabgaben in gleicher Weise besteuert werden. Durch die Besteuerung wird der Vorsteuerabzug, der beim Erwerb des Gegenstandes für das Unternehmen eingetreten ist, rückgängig gemacht.

In Österreich und der Schweiz wird die unentgeltliche Wertabgabe als Eigenverbrauch bezeichnet. Seit dem 1. April 1999 bezeichnet der Begriff des Eigenverbrauchs in Deutschland nur noch die Verwendung eines Gegenstandes für außerunternehmerische Zwecke, also den privaten Bedarf eines Unternehmers. Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ist mithin weiter gefasst.

Inhaltsverzeichnis

Formen der unentgeltlichen Wertabgabe

Es wird unterschieden zwischen der Entnahme von Leistungen aus nichtunternehmerischen Gründen (Eigenverbrauch) und der unentgeltlichen Abgabe von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen.
Auch die unentgeltlichen Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer werden als Wertabgabe in diesem Sinne behandelt, da sie einen Geldwerten Vorteil darstellen.

Abzugrenzen ist der Eigenverbrauch von der Privatentnahme, die die entsprechenden ertragsteuerlichen Konsequenzen herbeiführt.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland ist mit Wirkung zum 1. April 1999 die bis dahin geltende Eigenverbrauchsbesteuerung durch die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs.1b UStG und § 3 Abs.9a UStG abgelöst worden.

In Österreich erfolgt die Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr.2 UStG und die Schweiz hat in Art. 9 des MWStG den Eigenverbrauch als mehrwertsteuerpflichtigen Tatbestand erfasst.

Beispiele

Der häufigste Fall des Eigenverbrauchs ist die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer oder die private Nutzung des betrieblichen Telefons.

Weblinks

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