Unerlaubte Entfernung (Militär)

Unerlaubte Entfernung (Militär)

Als Unerlaubte Entfernung bezeichnet man im Militärwesen die ungerechtfertigte bzw. befehlswidrige Entfernung von der Truppe mit der zeitweiligen Absicht, sich dem Wehr- oder Kriegsdienst zu entziehen.

Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Fahnenflucht (Desertion), da bei jener die Absicht vorliegt, sich dauerhaft zu entfernen. Trotzdem wurde dieses Vergehen in der Regel ebenso schwer wie die Desertion bestraft und dieser damit de facto gleichgestellt. In der NS-Wehrmacht / NS-Militärjustiz wurde hier oftmals rechtsbeugerisch geahndet (z. B. der Versuch als vollendete Tat bestraft) und wurden, vor allem vor Kriegsende, tausende Todesurteile vollstreckt. In der NVA wurde dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bestraft. Auch in der Bundeswehr ist die unerlaubte Entfernung von der Truppe ein Vergehen (bei weniger als drei Tagen) bzw. eine Straftat bei mehr als 72 (zusammenhängenden) Stunden (§ 15 Wehrstrafgesetz).

In der Schweiz gilt es als Militärdienstversäumnis nach Art. 82 bzw. 83 Militärstrafgesetz.

Für die Suche von unerlaubt Entfernten bzw. Fahnenflüchtigen sind in Deutschland die Feldjäger zuständig.

Siehe auch

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Unerlaubte Entfernung — Als Unerlaubte Entfernung gilt: beim Militär das befehlswidrige Fernbleiben von der Truppe; siehe Unerlaubte Entfernung (Militär) im Straßenverkehr das rechtswidrige Verlassen eines Unfallortes; siehe Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort siehe… …   Deutsch Wikipedia

  • Unerlaubte Abwesenheit — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige… …   Deutsch Wikipedia

  • Desertation — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige… …   Deutsch Wikipedia

  • Desertion — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige… …   Deutsch Wikipedia

  • Fahnenflüchtige — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige… …   Deutsch Wikipedia

  • Fahnenflüchtiger — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige… …   Deutsch Wikipedia

  • Fahnenflüchtling — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige… …   Deutsch Wikipedia

  • Fahnenflucht — Warnung an Soldaten vor dem Vorwurf der Fahnenflucht drei Monate vor Ende des Krieges im Februar 1945 Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs oder Friedenszeiten. Der… …   Deutsch Wikipedia

  • Opfer der NS-Militärjustiz — Als Opfer der NS Militärjustiz gelten Personen, die von Militärgerichten (einschließlich Feldgerichten und Ersatzgerichten) im nationalsozialistischen Deutschen Reich (Dritten Reich) verurteilt wurden. Die Urteile gegen bestimmte Opfergruppen… …   Deutsch Wikipedia

  • Militärstrafgerichtsbarkeit — (Militärjustiz). Inbegriff der den militärischen Organen zustehenden rechtlichen Befugnisse. Sie beruht auf der Militärgerichtsordnung nebst Einführungsgesetz und auf dem Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898, in …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”