Opfer der NS-Militärjustiz

Opfer der NS-Militärjustiz

Als Opfer der NS-Militärjustiz gelten Personen, die von Militärgerichten (einschließlich Feldgerichten und Ersatzgerichten) im nationalsozialistischen Deutschen Reich (Dritten Reich) verurteilt wurden.

Die Urteile gegen bestimmte Opfergruppen wurden erst sehr spät aufgehoben, das Eintreten für eine Rehabilitierung stellte einen langwierigen Prozess dar. Folgende Tatbestände wurden von der Militärjustiz gegen Soldaten und Personen im Heeresdienst angewandt:[1]

Diese Delikte traten fast immer in Kombination auf. So ging z. B. Desertion meist mit Diebstahl (der Waffe und der Uniform) einher. Diese Kategorisierung hatte zum Ziel, einer Vermengung der Tatbestände und dadurch undifferenzierten Betrachtung der Tatbestände (v.A. Desertion), entgegenzuwirken.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Verurteilungen

Die NS-Militärjustiz verurteilte etwa 1,5 Millionen Soldaten in ihren insgesamt etwa 1.300 Gerichten. Sie verurteilte rund 30.000 Soldaten zum Tode; vollstreckt wurden etwa 23.000 Todesurteile.[2] Der Zahl von 30.000 Verurteilungen der Justiz der Wehrmachtjustiz stehen im Ersten Weltkrieg gerade 150 Todesurteile der deutschen Militärjustiz gegen deutsche Soldaten gegenüber, von denen 48 vollstreckt wurden. Der Vergleich wird noch drastischer, wenn man die Zahl der Todesurteile der westlichen Alliierten im Zweiten Weltkrieg heranzieht: die amerikanischen Streitkräfte exekutierten 146 eigene Soldaten, die französischen 102, die britischen 40. Nur noch die sowjetischen Militärtribunale übertrafen die Wehrmachtrichter. 157.000 Todesurteile wurden zwischen 1941 und 1944 von sowjetischen Militärtribunalen gegen Angehörige der Roten Armee verhängt.[3]

Strafen und Verfahren

Bei Nichtanwendung des Todesurteils waren Bewährungskompanien und Strafarbeitslager als Strafen vorgesehen – erstere konnten einem Todesurteil nahe kommen (schlechte Verpflegung, Minenentschärfung, unbewaffnet an der Front). Es sei hier auf die schwierige Datenlage hingewiesen: Ab 1944 führte die Wehrmacht keine Statistiken mehr. Die Mehrzahl der Unterlagen soll bei Bombenangriffen verloren gegangen sein. Die vor 1990 kolportierte Zahl von rund 100.000 Fahnenflüchtigen wird von aktuellen Forschungsprojekten angezweifelt.[4]

Die Verfahren der NS-Militärjustiz erfüllten anfangs noch formal rechtsstaatliche Anforderungen: Recht auf Verteidiger [5], Beweisantragsrecht (Entlastungszeugen), Überprüfung des Urteils, Gnadenantragsrecht, Möglichkeit des Wiederaufnahmeverfahrens usw. Zur entschädigungswürdigen Unrechtsjustiz wird die NS-Militärjustiz dann, wenn reines NS-Unrecht die Verfahrensgrundlage war, beispielsweise Wehrkraftzersetzung. Grundlage der Wehrmachtjustiz war das Militärstrafgesetzbuch (MStGB) von 1926 welches 1935 und 1940 grobe Änderungen erfuhr und 1939 durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) ergänzt wurde. Diese setzte etwa das Analogieverbot außer Kraft, weitete die Tatbestände aus, schuf die Möglichkeit das Verfahren abzukürzen, erweiterte das Strafausmaß erheblich. Rechtsmittel waren nunmehr in den Verfahren nicht vorgesehen, einen Verteidiger erhielten Soldaten nur dann, wenn das anhängige Strafdelikt mit der Todesstrafe bedroht war.[6] Damit waren alle „eventuell noch vorhandene Reste eines rechtsstaatlichen Prinzips aus dem Wehrmachtsstrafrecht (eliminiert)“.[7]

Die in allen Armeen strafbare Fahnenflucht lässt sich während und nach dem NS-Staat rechtfertigen, da die Eroberungsfeldzüge der NS-Wehrmacht ein verbrecherischer Angriffskrieg waren (vgl. die Problematik des rechtswidrigen Befehls). Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die Meinung vieler Juristen und Politiker nach dem ersten Weltkrieg, dernach der inkonsequente Umgang mit Deserteuren im ersten Weltkrieg zur Niederlage der Deutschen geführt hat, in der harten Urteilspraxis der NS-Militärrichter niedergeschlagen hat.[8]

Beispiele für die rechtliche Problematik:

1) Wehrmachtssoldat A soll sich in Russland an der Erschießung von Zivilpersonen oder Kriegsgefangenen („Kommissarbefehl“) beteiligen (Kriegsverbrechen); er begeht deswegen Fahnenflucht; B und C von der Gestapo wollen ihn festnehmen (d. h. ihm droht die Todesstrafe); A erschießt B und C. Ergebnis: A hat sich nicht strafbar gemacht, wegen der Fahnenflucht ohnehin nicht, aber auch nicht wegen der Erschießung der beiden Feldjäger. Denn: Der Befehl war rechtswidrig, folglich die Fahnenflucht rechtmäßig, der Festnahmeversuch durch B und C wiederum rechtswidrig, die Erschießung von B und C durch A daher aus Notwehr verhältnismäßig (vgl. Fall bei Radbruch, 1947).

2) Aber: Soldat D erschießt, ohne anerkennenswerten Rechtfertigungsgrund, 1945 den Vorgesetzten E, um Fahnenflucht begehen zu können. Ergebnis: Strafbarer Totschlag (vgl. LG Köln 1953: 10 Jahre Gefängnis wegen Totschlags).

Geschichtliche Entwicklung

Deutschland

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991 [9], das Versorgung für Opfer der NS-Militärjustiz vorsah, war der Bundestag gefordert darauf einzugehen. Mit Stimmenmehrheit von SPD/Grüne wurde im Mai 1997 beschlossen, dass die von der NS-Militärjustiz seit dem 1. September 1939 verurteilten Wehrmachtssoldaten pauschal mit 7.500 DM pro Fall entschädigt werden können. Entschädigungsanträge konnten (allerdings nur), so der entsprechende Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, bis zum 31. Dezember 1999 gestellt werden [10]. Das Gesetz sah in seiner Fassung von 1998 jedoch eine Einzelfallprüfung vor, welche vor allem von Vertretern der CSU/CDU und der FDP geforderten Rücksichtnahme auf das Ansehen der Bundeswehr zurückzuführen ist. Diese Einzelfallprüfung wurde von Pro-Rehabilitions-Akteuren kritisiert (etwa der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e.V.).

Keine Entschädigungsansprüche waren z. B. bei den beiden vieldiskutierten Filbinger-Todesurteilen kurz vor Kriegsende gegeben: Erschießung des Vorgesetzten und Fahnenflucht bzw. Fahnenflucht und Meuterei.[11] D.h. Verurteilungen wegen Fahnenflucht an sich wurden als Widerstand gegen und Entziehung vom NS-Staat gewertet und waren zu entschädigen, ebenso wegen reinen NS-Tatbeständen (z. B. „Wehrkraftzersetzung“, also Äußerungen wie etwa „Hitler ist verrückt und der Krieg ist verloren“).

Am 17. Mai 2002 kam es zur pauschalen Rehabilitation von ausgeklammerten Personengruppen (Homosexuelle, Deserteure und andere bis dato nicht-rehabilitierte Opfergruppen [12]. Noch immer ausgeschlossen ist der Tatbestand des Landesverrat und Hochverrat, auch wenn er in Kombination, etwa mit der (unausweichlichen) Desertion passierte. D.h. jemand, der desertierte und sich den Alliierten anschloss ist in Deutschland rechtlich nicht rehabilitiert. Die PDS bringt seit 2002 kontinuierlich Anträge zur Aufnahme dieses Tatbestands in die Rehabilitierungsgesetze ein.

Kritik am Umgang in Deutschland

  • Die NS-Wehrmachtjustiz – und die etwaige Entschädigung ihrer Opfer – war jahrzehntelang in Westdeutschland wie auch in Österreich kein Thema für Justiz und Rechtswissenschaft. In der Bundesrepublik begann das öffentliche Interesse erst, als 1978 der baden-württembergische Ministerpräsident Hans Filbinger – von 1943 bis Kriegsende Marinerichter und an vier Todesurteilen beteiligt – zurücktrat. Weiters spielten Anfang 1980 diverse Initiativen zur Errichtung von Denkmälern für NS-Deserteure (vor dem Hintergrund der Antikriegsbewegung) eine wichtige Rolle [13].
  • Das eigentlich Beschämende an der Entschädigung der Opfer der NS-Militärjustiz ist die Tatsache, dass dies so spät geschah (ab Mai 1997) und – so das Bundesministerium der Finanzen – nur bis 31. Dezember 1999 möglich war. In diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar sind die demgegenüber hohen Pensionen der Täter der NS-Militärjustiz in den 50er und 60er Jahren (z. B. Schlegelberger, Freisler-Witwe).
  • Die Entschädigungszahlungen waren an eine Einzelfallprüfung gebunden. Die Motivation nach einem halben Jahrhundert beweisen zu können, stellt sich als unmöglich dar, zumal Gerichtsakten zumeist fehlen oder durch die falsche Zeugenaussage vor dem NS-Militärgericht nicht heranzuziehen sind.
  • Die Urteile/Gesetzgebung machen einen Unterschied zwischen Akten der Desertion, die als hehre, politische Widerstandsaktion gewertet werden, und solchen, die zuvor und später auch strafbar waren („Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!“). Diese Auslegung fixiert sich auf die Formulierung des Straftatbestands und blendet die Umstände und (Nicht-)Verfahren aus, mit denen eine Desertion 1933 bis 1945 geahndet wurde; nämlich nach Hitlers pragmatischer Ansage in Mein Kampf: „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muss sterben“ – woran allerdings kein Jurist zwingend gebunden war. Die NS-Militärjustiz als solche wird als Unrechtsjustiz angesehen.

Österreich

Nach dem Krieg wurden in Österreich bestimmte Opfergruppen anerkannt. Diese bildeten Opferverbände, die gesetzlich Mitbestimmungsrechte erlangten. In der Tradition des reinen Rechtspositivismus entstand 1945 das „Aufhebungs- und Einstellungsgesetz“, welches alle NS-Urteile gegen Österreicher aufhob. Diese allgemeine Amnestie wurde aber dadurch eingeschränkt, dass Urteile im Militärbereich nur dann aufgehoben wurden, wenn der Tatbestand „gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war“. Da die Erbringung eines solchen Nachweises für oben aufgeführte Tatbestände bis auf Einzelfälle unmöglich ist, blieben die Urteile dieser Gruppe aufrecht. Als Konsequenz hatten sie gewisse versorgungsrechtliche Nachteile, vor allem weil die Haftzeiten nicht für die Pensionsberechnung anrechenbar waren.

Im Jahr 2005 wurden alle Urteile durch das Anerkennungsgesetz aufgehoben und Deserteuren oder deren Nachkommen eine einmalige Unterstützung eingeräumt. Diese umfasst eine aufwändige Einzelfallprüfung. Im Oktober 2009 einigten sich die politischen Parteien in Österreich mit Ausnahme der rechtspopulistischen Parteien FPÖ und BZÖ auf eine Rehabilitierung von NS-Justizopfern.[14]

Kritik am Umgang in Österreich

  • Durch die gesetzlichen Unschärfen entstand der Zustand, dass Soldaten, die aus der Wehrmacht desertierten und wieder gefangen und verurteilt worden waren, keine Möglichkeiten der Pensionsanrechnung hatten, der SS-Wärter, der sie bewachte, hingegen schon.
  • Die in der Moskauer Deklaration (1943) ihren Ursprung findende These, Österreich sei das erste Opfer des zweiten Weltkriegs, verhinderte eine in die breite Bevölkerung getragene Debatte über Desertion. Deserteure und deren Familien lebten jahrzehntelang im Glauben, ihre Tat sei Unrecht gewesen.
  • Die Debatte um die Anerkennung von Deserteuren im Jahr 2005 wurde von der Diskussion über Anerkennung für „Trümmerfrauen“ überschattet. Durch die Einzelfallprüfungen ist eine Zuerkennung fast unmöglich, da keine Dokumente vorhanden sind. Auch zeigt sich, dass in den Fürsorgestellen das Gesetz von 2005 nicht angewandt wird: Die Zuerkennung einer Opferrente für ein NS-Opfer dauerte 50 Monate[15] .
  • Der größenordnungsmäßig bedeutendste Widerstand, jener der sich Partisanen anschließenden Kärntner Slowenen, findet bis heute keine Kenntnisnahme, geschweige denn Würdigung oder Rehabilitierung. Auch die Tatsache, dass Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz bis 2005 nicht rehabilitiert waren, trifft auf wenig Problembewusstsein.

Denkmäler für Opfer der NS-Militärjustiz

(für Denkmäler zu den speziellen Tatbeständen: siehe Links bei den Tatbeständen)

in Österreich:

  • Gedenktafel für die Opfer der NS-Militärjustiz im Wiener Donaupark-Kagran, gestiftet von der Stadt Wien und dem Bundesministeriums für Landesverteidigung im Jahr 1984. Aufschrift: „In den Jahren der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft 1938–1945 wurden in unmittelbarer Nähe zahlreiche österreichische Freiheitskämpfer aus den Reihen der Wehr-macht erschossen. Unter den Opfern, die hier hingerichtet wurden, waren auch Angehörige der Wiener Feuerwehr. NIEMALS VERGESSEN!“
  • Gedenktafel im ehem. KZ-Mauthausen/Oberösterreich mit dem Text „Den pazifistischen Widerständen in der Wehrmacht gegen verbrechen und Krieg, Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern, in Erinnerung an zehntausende Opfer der NS-Militärjustiz“

Es gibt in Österreich nur diese Gedenktafeln, die aller Opfer der NS-Militärjustiz gedenken. Liste von anderen NS-Gedenkstätten in Wien

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. vgl. Fritsche, Maria: Österreichische Opfer der NS-Militärgerichtsbarkeit. In Manoschek, Walter: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien, 2003. S. 80–103. Hier: S. 81.
  2. vgl. Messerschmidt/Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Baden-Baden, 1987, S. 15, S. 49–51, S.87+91. Zit. nach Walter, Thomas: Schnelle Justiz – gute Justiz? in: Manoschek, Walter: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien, 2003. S. 27f.
  3. Norbert Haase: Wehrmachtsangehörige vor dem Kriegsgericht in: R.D. Müller, H.E. Volkmann, (Hrsg. im Auftrag des MGFA): Die Wehrmacht: Mythos und Realität, München, Oldenburg 1999, ISBN 3-486-56383-1, S. 481
  4. vgl. Manoschek, Walter: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien, 2003.
  5. vgl. Güstrow: Gefährlicher Alltag. Strafverteidiger im Dritten Reich, 1981
  6. Haase, aaO S. 482
  7. Walter, Thomas: Schnelle Justiz – gute Justiz? in: Manoschek, Walter: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien, 2003. S. 28.
  8. Manoschek, Walter: Die nationalsozialistische Militärjustiz als Terrorinstrument gegen innere und äußere Gegner. Manoschek, Walter (Hg.): Opfer der NS-Militärjustiz. Wien, 2003. S. 16–27. Hier: S. 17.
  9. Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 934
  10. Oberfinanzdirektion Köln, Riehler Platz 2, 50668 Köln
  11. Im ersteren Fall hat das Landgericht Köln 1953 zehn Jahre Gefängnis wegen Totschlags verhängt (Spiegel, Nr.28/10. Juli 1978, S. 27).
  12. Metzler, Hannes: Ehrlos für immer? Wien, 2007. S. 49.
  13. Metzler, Hannes: Ehrlos für immer? Wien, 2007. S. 195.
  14. Gedenkfeier für die Opfer der NS-Militärjustiz am Militärschießplatz , Radio Orange (Wien) zur Rehabilitierung von NS-Justizopfern
  15. Peter Mayr: Das lange Warten des Wehrmachtsdeserteurs. In: Der Standard vom 1. September 2009. S. 7

Literatur

für Deutschland:

  • Rudolf Absolon: Das Wehrmachtsstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Als Manuskript gedruckt. Bundesarchiv Abt. Zentralnachweisstelle, Kornelimünster 1958.
  • Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war...“. Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Herausgegeben von der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas. be.bra-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-89809-079-7 (Ausstellungskatalog).
  • Franz Dillmann, Günter Saathoff: Täter mit Pensionsanspruch – Opfer gehen leer aus. Angehörige der Waffen-SS und Opfer der NS-Militärjustiz im Versorgungsrecht. Vergleich. In: VDJ-Forum. Zeitschrift demokratischer Juristinnen und Juristen. 3, 1993, ZDB-ID 1158982-6, S. 15–21.
  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation. Rowohlt-Taschenbuch-Verlag, Reinbek bei Hamburg 1983, ISBN 3-499-15348-3, S. 133 ff: Kriegsgerichte (rororo aktuell 5348).
  • Dietrich Güstrow (d. i.: Dietrich Wilde): Tödlicher Alltag. Strafverteidiger im Dritten Reich. Severin und Siedler, Berlin 1981, ISBN 3-88680-009-1.
  • Philipp Heldmann: Filbinger. Auch Entlastendes berücksichtigen. In: Tauber Zeitung. (Bad Mergentheim), ZDB-ID 125589-7, 25. April 2007.
  • Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4.
  • Martin Schnackenberg: „Ich wollte keine Heldentaten mehr vollbringen.“ Wehrmachtsdeserteure im II. Weltkrieg. Motive und Folgen untersucht anhand von Selbstzeugnissen. Bis, Oldenburg 1997, ISBN 3-8142-0602-9 (Oldenburger Schriften zur Geschichtswissenschaft 4).
  • Egon Schneider: Jüdische Rechtsanwälte – deutsche Soldaten. In: Monatsschrift für Deutsches Recht. 1991, S. 1124–1126.
  • Fritz Wüllner: Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung. Ein grundlegender Forschungsbericht. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1991, ISBN 3-7890-1833-3.
  • Hermine Wüllner (Hrsg.): „… kann nur der Tod die gerechte Sühne sein.“ Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7.

für Österreich:

  • Walter Manoschek (Hrsg.): Opfer der NS-Militärjustiz. Urteilspraxis, Strafvollzug, Entschädigungspolitik in Österreich. Mandelbaum-Verlag, Wien 2003, ISBN 3-85476-101-5.
  • Hannes Metzler: Ehrlos für immer? Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg. Mandelbaum-Verlag, Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8.

Opferverbände und Initiativen

für Deutschland:

für Österreich:

Allgemein

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