- Unlauterkeit
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Gute Sitten ist der positive moralische Wert der Sitte. Der Begriff umfasst das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden (Erwachsenen) in der Gesellschaft und entspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung in Deutschland
Gute Sitten ist in Deutschland ein allgemeiner rechtlicher Begriff beziehungsweise als Sittenwidrigkeit sogar eine Generalklausel im deutschen Zivilrecht, die beispielsweise sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) aber auch sittenwidrige Verwaltungsakte (§ 44 VwVfG) nichtig macht.
Weiter waren bisher Verstöße gegen die guten Sitten in der Werbung als sogenannter Unlauterer Wettbewerb im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Der Grundsatzbegriff „guten Sitten“ ist allerdings vom Gesetzgeber nun im UWG durch den Begriff der „Unlauterkeit“ ersetzt worden.
Bedeutung in Österreich
Wie in Deutschland sind die guten Sitten ein rechtlicher Begriff. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist rechtswidrig (§ 879 ABGB). Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Auch im Strafrecht spielen die guten Sitten bzw. der Verstoß gegen solche eine Rolle. So sind Verletzungen, in die der Verletzte einwilligt, gemäß § 90 StGB gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt sind jedoch Verletzungen, die sittenwidrig sind. Die Sittenwidrigkeit (also der Verstoß gegen die guten Sitten) wird als ein "Widerspruch zur Empfindung aller recht und billig Denkenden" angesehen.
Bedeutung in der Schweiz
Der Begriff gute Sitten wird im Artikel 20 OR geregelt. Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen sind rechtswidrig. Die Sittenwidrigkeit dient der Verhinderung der Exekution von Verträgen, die den ethischen Wertvorstellungen großer Bevölkerungsteile widersprechen. Ein Vertrag muss, um sittenwidrig zu sein nicht Rechtsnormen widersprechen, ausschlaggebend sind Verstöße gegen grundlegende Normen oder ethische Prinzipien des Rechtssystems. Sind einzelne Bedingungen eines Vertrages sittenwidrig, so sind nur diese nichtig. Die Sittenwidrigkeit nimmt jedoch keine Generalschutzfunktion der Vertragspartner ein, Vertragsfreiheit umfasst auch die Freiheit, schlechte Verträge abzuschließen.
Weblinks
Siehe auch: Stichwortverzeichnis Recht
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