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Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelt die Ausschreibung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen (meistens Architekten- oder Ingenieurleistungen) durch öffentliche Auftraggeber in Deutschland. Sie ergänzt die Vergabeverordnung und ist in ihrem Bereich das Pendant zu Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
Als Verdingung wird das Vergeben von Arbeiten durch Ausschreibung bezeichnet.
Freiberufliche Leistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Aufträge für Dienstleistungen (insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen) nach VOF müssen europaweit ausgeschrieben werden, wenn das geschätzte Honorarvolumen ohne Umsatzsteuer 206.000,00 Euro erreicht, beziehungsweise
- bei losweiser Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ab 80.000,00 Euro,
- unabhängig davon für alle weiteren Lose bis mindestens 80 % des Gesamtauftragswertes erreicht sind.
Die Ausschreibungen unterliegen dem Verhandlungsverfahren. Unterhalb der Grenzwerte werden freiberufliche Leistungen freihändig vergeben, z.B. nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau).
Literatur
- Reinhard Voppel, Wolf Osenbrück, Christoph Bubert: VOF. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen. Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56309-6.
Weblinks
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