- Veranlagungszeitraum
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Der Veranlagungszeitraum ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Steuerrecht. Es ist der Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen (beispielsweise Einkommenszahlungen oder Umsatzerlöse) ermittelt werden.
Ähnliche Begriffe sind Besteuerungszeitraum, Steuerperiode oder Steuerjahr. Die beiden letzten Bezeichnungen sind beispielsweise in der Schweiz üblich (vergleiche DBG Art. 209).
Im § 2, Abs. 7 des deutschen Einkommensteuergesetzes ist festgelegt, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt. § 25, Abs. 1 EStG legt fest, dass Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist also jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Siehe auch Wirtschaftsjahr für die Gewinneinkünfte.
Auch die Körperschaftsteuer ist gemäß § 7 KStG eine Jahressteuer, deren Veranlagungszeitraum entsprechend ein Jahr beträgt.
Der Veranlagungszeitraum der zurzeit abgeschafften Vermögensteuer betrug drei Jahre.
Bei der Gewerbesteuer spricht man vom Erhebungszeitraum. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr (§ 10 GewStG).
In Großbritannien weicht das Steuerjahr (Tax year) aus historischen Gründen vom Kalenderjahr ab. Bei der Einkommensteuer (Income tax) beginnt es am 6. April eines Jahres und endet am 5. April des folgenden Jahres. In diesem Zusammenhang wird manchmal auch vom fiskalischen Jahr (Fiscal Year) gesprochen. Bei der britischen Corporation Tax ist der Begriff Finanzjahr (Financial Year) üblich, das am 1. April beginnt und am 31. März endet.
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