- Verfahrensfähigkeit
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Verfahrensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Es handelt sich hierbei in der Regel um Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren, Nachlasssachen oder Grundbuchangelegenheiten.
Grundsätzlich ist im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) derjenige verfahrensfähig, der geschäftsfähig (§ 104 BGB) ist.
In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist die betroffene Person allerdings in jedem Falle verfahrensfähig, im letzteren Falle, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 66 bzw. § 70a FGG).
In der Zivilprozessordnung läuft die Verfahrensfähigkeit unter dem Begriff ”Prozessfähigkeit”.
Siehe auch
Literatur
- Harm: Die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen gem. § 66 FGG; Rpfleger 2006, 8
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