- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
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Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in Deutschland gemäß § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.
Inhaltsverzeichnis
Wortlaut
Der Wortlaut des § 201a StGB lautet:
- (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
- (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.
Tatbestand
Der § 201a Strafgesetzbuch (StGB) trat am 6. August 2004 in Kraft.[1] Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KUG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.
Mittlerweile ist § 201a wegen Foto-Handys auch für den schulischen Bereich relevant (Umkleidekabinen, Toiletten usw.). Derartige Handys verleiten besonders Kinder und Jugendliche zum Anfertigen von heimlichen Aufnahmen.
Kritik an § 201a StGB
Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, die Einführung des Paragrafen (auch „Paparazzi-Paragraf“ genannt) zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist Hans Leyendecker (Süddeutsche Zeitung, 3. September 2004,[2]). Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss.
Siehe auch
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Recht am eigenen Bild
- Kunsturheberrechtsgesetz
- Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung
Quellen
- ↑ Lehrer-Online, Heimliche Bildaufnahmen
- ↑ Hans Leyendecker, Gestutzte Pressefreiheit (2004)
Weblinks
- Verbot heimlicher Bildaufnahmen (PDF-Datei; 102 kB)
- Aufsatz M. Rahmlow Einzelne Probleme des Straftatbestands der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ (§ 201a StGB)
- Mediendelikte, Tatbestand § 201a StGB
- Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Prof. Dr. Andreas Hoyer, § 201a StGB (PDF-Datei; 93 kB)
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