Recht am Bild der eigenen Sache

Recht am Bild der eigenen Sache
Privatgelände und doch frei zu fotografieren – Flughafen Düsseldorf

Das Recht am Bild der eigenen Sache ist ein oft falsch verstandenes, in deutschsprachigen Ländern nicht existierendes Recht. Der Besitz einer Sache allein begründet noch keinen Anspruch darauf, Fremden die zweidimensionale Abbildung der Sache zu untersagen (Fotografie, Malerei usw.). In seiner „Friesenhaus“-Entscheidung von 1989 hat der BGH grundsätzlich klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Sacheigentümer besitzen keinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB, solange keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt (BGH, GRUR 1990, 390f – Friesenhaus)[1]. In Deutschland gilt die sog. Panoramafreiheit.

Oftmals wird vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. untersagen könne. Diese Einschränkung jedoch ist nur für militärische Objekte und vergleichbare Anlagen anwendbar (§ 109 g Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 5 Abs. 2 Schutzbereichsgesetz). Privatgrundstücke, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. dürfen ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden, solange die Aufnahmen von öffentlichem Grund aus (Panoramafreiheit) erfolgen.

Wie in den Entscheidungen des OLG Brandenburg vom 18. Februar 2010 zur Frage des Fotografierens preußischer Schlösser und Gärten[2][3][4] festgestellt, kann „öffentlicher Grund“ dabei auch der eines privaten Grundstücks sein, solange dieses jederzeit öffentlich zugänglich ist.

Anders dagegen sähe der Fall aus, wenn der Fotograf für sein Motiv ein nicht-öffentlich zugängliches (Privat-)Grundstück betreten müsste. Dies stellte der BGH schon in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung (GRUR 1975, 500)[5] aus dem Jahre 1974 klar: Zumindest für die Verwertung der Bilder wäre dann die Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers nötig.

Das OLG Brandenburg hat daher in seinen drei obengenannten Entscheidungen nochmals betont, dass es einen Unterschied mache, ob die zu verwertenden Fotos auf jederzeit öffentlich zugänglichem Raum entstünden, oder aber – was entsprechend unzulässig wäre – auf für die Öffentlichkeit nur beschränkt zugänglichen (Privat-)Grundstücken mit eigenen Hausordnungen und zusätzlichen Hinweisen auf eine Einschränkung oder ein Verbot des Fotografierens, beschränktem Zutritt und/oder Einlasskontrollen etc. (diese Unterscheidung hatte die Vorinstanz, das LG Potsdam, in seinem vorherigen Urteil vom 21. November 2008 nicht beachtet).

In seinem Revisionsurteil vom 17. Dezember 2010 dagegen [6] entschied sich der BGH auch diesmal im Sinne seines „Schloss-Tegel“-Urteils: Selbst wenn das betreffende Privatgrundstück zur bloßen Besichtigung jederzeit unentgeltlich zugänglich sei, kann die gewerbliche Verwertung dabei gemachter Fotos von der an ein Entgelt geknüpften Zustimmung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers, d.h. der Erteilung einer kostenpflichtigen „Fotoerlaubnis“, abhängig gemacht, mehr noch, schon das unentgeltliche Betreten des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken, z.B. gewerblichen Film- und Fotoaufnahmen, prinzipiell verwehrt werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in der Schweiz

Die Rechtslage ist in der Schweiz praktisch identisch mit der in Deutschland.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Panoramafreiheit weitergehender als im restlichen Europa, Abbildungen von Kunstwerken sind beispielsweise auch im privaten Raum und Innenräumen gestattet.

Rechtslage in der EU

Europaweit hat die RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Art. 5 Abs. 3 lit. h für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geschaffen, in den nationalen Urheberrechtsgesetzen die Abbildung von Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden vergütungsfrei zu gestatten[7]. Aufgrund dieser EU-Richtlinie haben einige Staaten die in ihren Ländern vorher nicht existierende Panoramafreiheit eingeführt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Text des Urteils; Schricker: Urheberrecht Kommentar, 3. Auflage, S. 1159ff
  2. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2012/09
  3. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%203/09
  4. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2014/09
  5. Wikisource: Bundesgerichtshof – Schloss Tegel
  6. Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 2010 zu Gunsten der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
  7. Deutsche Fassung bei eur-lex.eureop.eu (PDF) - abgerufen am 3. Juli 2011

Weblinks

  • Jurawiki-Seite
  • Rechtslage bei Repro-Fotos - Rechtsanwalt David Seiler zur Rechtslage bei Repro-Fotos zwei- und dreidimensionaler Objekte in fotorecht.de mit eine Liste relevanter Urteile, 1999 - abgerufen am 3. Juli 2011
 Wikisource: Bundesgerichtshof - Friesenhaus – Quellen und Volltexte
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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