Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung

Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung

Die Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung ist ein Kriterium für mögliche Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) durch Berichterstattung in den Medien.

Jede Berichterstattung über Personen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Werden neben dem Text auch noch Abbildungen verwendet, kommt das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht hinzu. Die Rechte der thematisierten Person und das öffentliche Informationsinteresse müssen dabei jeweils im Einzelfall gegeneinander abgewogen und in Einklang gebracht werden. Wenn die Rechte des Betroffenen überwiegen, ist die Äußerung im Einzelfall unzulässig.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit solcher Äußerungen haben sich eine Reihe allgemeiner Kriterien herausgebildet, die von den Gerichten zur Beurteilung herangezogen werden. Unter bestimmten Umständen wird dieser Rahmen noch weiter oder enger gefasst.

Grundsätzlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse umso geringer wiegt, je mehr durch die Berichterstattung lediglich Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnisse befriedigt werden sollen. Ähnliches gilt für die journalistische Sorgfaltspflicht, deren Anforderungen desto strenger sind, je gravierender die Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift. Wird die journalistische Sorgfalt nicht angewandt, ist die Äußerung u. U. schon deshalb unzulässig.

Inhaltsverzeichnis

Meinungsfreiheit

Kommt es bei Meinungsäußerungen (nicht: Tatsachenbehauptungen) im Rahmen der Berichterstattung zum Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, muss zunächst der Sinn der Äußerung ermittelt werden, und zwar so wie ihn ein verständiger Empfänger in dem jeweiligen Kontext verstehen musste (vgl. Soldaten sind Mörder). In einem zweiten Schritt ist dann die Abwägung vorzunehmen.

Erweiterung zugunsten der Pressefreiheit

Der Spielraum für eine zulässige Äußerung, die weiter in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift, kann im Einzelfall auch größer sein.

Wer sich durch sein Verhalten oder eigene Äußerungen in das Blickfeld der Öffentlichkeit begibt, muss eine kritische Berichterstattung der Medien über sein Auftreten akzeptieren. Auch wenn der Betroffene selbst zuvor starke Worte verwendet hat, muss er möglicherweise einen „Gegenschlag“ hinnehmen. Dies gilt gerade auch für politische Auseinandersetzungen, in denen selbst scharfe oder überspitzte Äußerungen noch zulässig sind, die in einem anderen Umfeld die Grenze zur Schmähkritik bereits überschreiten würden.

Einschränkung zugunsten des Betroffenen

Umgekehrt sind aber auch Umstände denkbar, in denen die Abwägung eher zugunsten des Betroffenen ausgehen muss. Einem erhöhten Schutz sind z. B. Kinder unterstellt. Ein größeres Schutzinteresse kann aber auch gegeben sein, wenn der Betroffene durch sein Vorverhalten gerade kein öffentliches Informationsinteresse hervorgerufen hat, indem er beispielsweise die Medien bewusst gemieden hat.

Daneben können Form und Inhalt der Äußerung von vornherein unzulässig sein (Intimsphäre, Formalbeleidigung).

Verdachtsberichterstattung

Unter Verdachtsberichterstattung versteht man beispielsweise Medienberichte über Tatverdächtige in Ermittlungs- oder Strafverfahren. An die Äußerung einer Verdächtigung werden besonders strenge Anforderungen gestellt. Hier sind für den Betroffenen besonders gravierende Auswirkungen bei einer unbegründeten Verdächtigung zu befürchten. Eine Verdächtigung darf deshalb nur bei schwerwiegenden gesellschaftlichen Vorkommnissen in den Medien ausgesprochen werden. Die Unschuldsvermutung muss dabei immer beachtet werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt und es muss anonymisiert berichtet werden. Grundsätzlich ist auch eine Stellungnahme des Betroffenen selbst einzuholen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist die journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.

Satire

Bei satirischen Äußerungen und Karikaturen liegt es in der Natur der Sache, dass mit Übertreibung, Verfremdung und Übersteigerung gearbeitet wird. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer satirischen Äußerung ist nicht das Stilmittel, sondern der Kern der Aussage. Das heißt, es darf nicht auf satirische Stilmittel zurückgegriffen werden, um ansonsten unzulässige Äußerungen zu tätigen.

Zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen

Dem von einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung Betroffenen werden verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt, um seine Rechte bzw. den Schutz seiner Rechtsgüter gegenüber den Medien durchzusetzen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Äußerung eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt. Gegen unzulässige Meinungsäußerungen kann ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung in Geld bestehen. Gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen kommen zusätzlich auch ein Anspruch auf Berichtigung und auf Gegendarstellung in Betracht. Anspruchsgegner ist neben dem jeweiligen Autor oder Redakteur auch das Medium selbst, dessen Herausgeber, Verleger oder Chefredakteur, d. h. alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Verletzung (auch unwissentlich) beigetragen haben. Diese adäquat-kausale Haftung wird auch Verbreiterhaftung genannt.

Wurde durch die Veröffentlichung in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen, beispielsweise durch eine nachhaltige Rufschädigung oder einen Eingriff in die Intimsphäre, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben (vgl. Caroline-Urteil).

Siehe auch

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