- Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen
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Basisdaten Titel: Verordnung über den
Bau und Betrieb der StraßenbahnenKurztitel: Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung Abkürzung: BOStrab Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 9234-5 Datum des Gesetzes: 11. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2648)Inkrafttreten am: 1. Januar 1988 Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 8. November 2007
(BGBl. I S. 2569)Inkrafttreten der
letzten Änderung:16. November 2007
(Art. 6 VO vom 8. November 2007)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – Kurztitel Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) – regelt in der Bundesrepublik Deutschland den Bau und Betrieb von Straßenbahnen. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist § 57 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Inhaltsverzeichnis
Regelungsgegenstand
Die Verordnung gilt für Straßenbahnen im Sinne des § 4 PBefG. Es wird unterschieden zwischen straßenabhängigen Bahnen gemäß § 4 Abs. 1 PBefG und unabhängigen Bahnen gemäß § 4 Abs. 2 PBefG.
- Straßenabhängige Bahnen nutzen den Verkehrsraum öffentlicher Straßen und passen sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs an. Dies gilt auch für Bahnen die einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den erstgenannten Bahnen gleichen.
- Unabhängige Bahnen sind Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und keine Bergbahnen oder Seilbahnen sind. Nur unabhängige Bahnen dürfen automatisch betrieben werden.
Die Regelungen der BOStrab gelten außer für Straßenbahnen und Hoch- und Untergrundbahnen auch für Einschienenbahnen wie die Wuppertaler Schwebebahn, automatische Peoplemover wie die Dortmunder H-Bahn oder die SkyLine am Frankfurter Flughafen.
Die BOStrab beschreibt grundlegende Planungsanforderungen und regelt alles bezüglich Betriebsleitung, Betriebsbedienstete, Betriebsanlagen, Fahrzeuge und Betrieb. Diese Anforderungen sind nach § 2 BOStrab erfüllt, wenn sie den Vorschriften der BOStrab und den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. Eine Konkretisierung dieser Anforderungen wird in den BOStrab-Richtlinien vorgenommen. Die wesentlichen Richtlinien sind die Bremsen-, Tunnelbau-, Trassierungs-, Lichtraum-, Fahrzeug- und Spurführungsrichtlinie. Die Technische Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde wird vom jeweiligen Bundesland bestimmt.
Die erste BOStrab erschien 1938. Bis dahon gab es keine deutschlandweite Regelung, sondern es galten jeweils unterschiedliche Ordnungen in den einzelnen Ländern. Die gegenwärtige Fassung ist am 1. Januar 1988 inkraftgetreten.
Der Bau und Betrieb anderer Bahnen ist in weiteren Verordnungen geregelt: Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) regelt den Bau und Betrieb von regelspurigen Eisenbahnen. Für Schmalspurbahnen gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) mit vergleichbarer Aufgabenstellung.
Bahnkörper
§ 16 definiert drei unterschiedliche Bahnkörper:
- Straßenbündige Bahnkörper nutzen denselben Verkehrsraum wie andere Verkehrsteilnehmer (Straße, Fußgängerzone).
- Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch durch bauliche Maßnahmen (z.B. Bordsteine, Leitplanken, Hecken oder Baumreihen) vom übrigen Verkehr getrennt. Höhengleiche Kreuzungen mit dem übrigen Verkehr sind als Bahnübergänge Teil des besonderen Bahnkörpers, wenn sie mit einem Andreaskreuz (StVO Zeichen 201) als Bahnübergänge gekennzeichnet und nach den Vorschriften des §20 technisch gesichert sind, also mindestens mit einem Lichtzeichen.
- Unabhängige Bahnkörper sind solche Strecken, die aufgrund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig sind. Bahnübergänge sind Teil des unabhängigen Bahnkörpers.
Besondere und unabhängige Bahnkörper dürfen außer vom Betriebspersonal nicht betreten und nur an Bahnübergängen überquert werden (§58).
Bahnen auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen am Straßenverkehr teil und sind damit der Straßenverkehrsordnung unterworfen. Sie müssen sich an dieselbe Höchstgeschwindigkeit halten wie der übrige Straßenverkehr und mit Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel ausgestattet sein. Die BOStrab legt für am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge eine maximale Länge von 75 m und eine maximale Breite von 2,65 m fest. Die Regelungen gelten entsprechend für Bahnen auf besonderem Bahnkörper im Hinblick auf solche Kreuzungen, die nicht mit einem Andreaskreuz als Bahnübergänge und damit als Teil des besonderen Bahnkörpers gekennzeichnet sind.
Straßenbündige Bahnkörper sind das namensgebende Merkmal von Straßenbahnen. Bahnen, die mehrheitlich auf besonderen Bahnkörpern fahren, werden gerne als Stadtbahnen vermarktet, Schienenbahnen auf unabhängigen Bahnkörpern häufig als U-Bahn.
Nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz können Neubaustrecken nur dann gefördert werden, wenn sie mindestens besondere Bahnkörper erhalten.
Regelungen für Fahrgäste
Nach § 63 BOStrab stellt es für Fahrgäste eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn sie Außentüren oder Notbremsen missbräuchlich betätigen oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge unbefugt betreten.
Weblinks
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