Haupt- und Nebenbahnstrecke

Haupt- und Nebenbahnstrecke

Bei Eisenbahnstrecken im deutschsprachigen Raum wird zwischen Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Deutschland

Eine Definition von Haupt- und Nebenbahnstrecken gibt es in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Der § 1 Abs. 2 lautet:

„Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
  1. für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige Unternehmen,
  2. für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde.“

Unterscheidungsmerkmale werden in folgenden Paragraphen der EBO genannt:

Nebenbahnen stehen grundsätzlich für eine einfachere Bauweise bzw. für einen einfacheren Betrieb. Fast alle Nebenbahnen sind eingleisig. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt maximal 100 km/h, bei den meisten Strecken jedoch 80 km/h oder noch weniger. Die meisten Nebenbahnen werden im Personenverkehr nur von Nahverkehrszügen befahren. Bei der Deutschen Reichsbahn in der DDR galten hier noch strengere Maßstäbe. Die Höchstgeschwindigkeit auf Nebenbahnen betrug 50 km/h; sie durfte 60 km/h betragen, wenn die Zugsicherungsanlagen denen der Hauptbahnen entsprachen.

Mit Ausnahme einiger Strecken der HGK (Häfen und Güterverkehr Köln AG) im Raum Köln/Bonn sind alle nichtbundeseigenen Eisenbahnstrecken Nebenbahnen.

Österreich

Haupt- und Nebenbahnen sind in § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 definiert:

  1. Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen,
    1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
    2. die der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt hat, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hierfür ausgebaut werden sollen.
  2. Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.

Schweiz

Art. 2 des Eisenbahngesetzes lautete bis 2009 (Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010):

  1. Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Nebenbahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr in einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen und Standseilbahnen.
  2. Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat. Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.

Tschechien

Auch in Tschechien erfolgt ähnlich wie in den deutschsprachigen Ländern eine Klassifizierung des Eisenbahnnetzes nach gesamtstaatlichen Bahnen („celostátní dráha“) und regionalen Bahnen („regionální dráha“). Per Erlass der tschechischen Regierung vom 20. Dezember 1995 wurden 128 Eisenbahnstrecken in Tschechien zu regionalen Bahnen erklärt[1].

Hinweis

Die gesetzlichen Definitionen stimmen jedoch oftmals nicht mit der Umgangssprache überein. Eine in der öffentlichen Meinung als Nebenbahn angesehene Schienenverbindung kann rechtlich eine Hauptbahn sein oder umgekehrt.

  • Fernzüge verkehren in der Regel auf Hauptbahnen, manche touristisch wichtigen Ziele erreichen Fernzüge aber auch nur über Nebenbahnen.
  • Viele Hauptbahnen sind zweigleisig, aber es gibt auch eingleisige Hauptbahnen und zweigleisige Nebenbahnen.
  • Viele Hauptbahnen sind elektrifiziert, dagegen nur wenige Nebenbahnen.

Früher wurden Nebenbahnen auch als Klein-, Lokal-, Sekundär- oder Vizinalbahnen bezeichnet.

Sonderfälle

Straßenbahnen sowie U-Bahnen werden nicht zu den Haupt- und Nebenbahnen gezählt, sondern bilden eine Gruppe, die in Deutschland nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) betrieben wird.

Stadtbahnen sind Mischsysteme, bei denen die Fahrzeuge abschnittsweise vom Straßenverkehr abhängig sind (wie klassische Straßenbahnen) und auf anderen Abschnitten von ihm unabhängig sind, indem sie U-Bahn-ähnlich verkehren. Stadtbahnen, die auch Haupt- und Nebenbahnen befahren, sind rechtlich Zwitter und gelten je nach Abschnitt als klassische Eisenbahnen oder als Straßenbahnen.

Nicht mit Stadtbahnen zu verwechseln sind S-Bahnen, bei denen es sich rechtlich um klassische Eisenbahnen handelt.

Einzelnachweise

  1. http://kormoran.vlada.cz/usneseni/usneseni_webtest.nsf/WebGovRes/97531C8254B32166C12571B6006B7243

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