- Verschleppen
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Die Verschleppung ist eine Entführung eines oder mehrerer Menschen, um sich die Fähigkeiten oder besondere Eigenschaften der Entführten zunutze zu machen. Verschleppte Personen werden im Gegensatz zu Entführten in der Regel nie freigelassen, aber auch nicht nach wenigen Wochen ermordet, sondern leben viele Jahre, oft bis an ihr (natürliches) Lebensende, in der Obhut der Entführer.
Eine Verschleppung zielt auf bestimmte Personen wegen ihrer Fähigkeiten oder besonderen Eigenschaften. Sie unterscheidet sich damit von einer normalen Entführung, bei der die Personen als Geisel, also als Mittel benutzt werden, um von anderen Personen oder Institutionen Lösegeld oder andere Aktionen fordern zu können.
Inhaltsverzeichnis
Verschleppung im deutschen Strafrecht
Strafrechtlich ist die Verschleppung ein Verbrechen und steht samt Versuch bzw. Vorbereitung dazu nach § 234a StGB unter Strafe. Der Tatbestand wurde 1951 durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit eingeführt, da der Tatbestand des Menschenraubes (§ 234 StGB) zur Verfolgung entsprechender Aktionen des Staatssicherheitsdienstes der DDR und anderer östlicher Geheimdienste im Westen zu eng gefasst war. Anfang der 1990er Jahre gewann der Tatbestand wieder Bedeutung bei Gerichtsverfahren zur Aufarbeitung von staatlichem Unrecht in der ehemaligen DDR.
Tatbestand
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Tatbegehung ist sowohl im Inland wie auch im Ausland möglich.
Verschleppung von Wissenschaftlern
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden deutsche Wissenschaftler (z.B. der Raketeningenieur und SS-Sturmbannführer Wernher von Braun), die an einer deutschen Atombombe und im deutschen Raketenprogramm arbeiteten, von den Siegermächten in der Operation Overcast u.ä. für eigene Projekte dieser Art zwangsrekrutiert.
Verschleppung von Japanern durch Nordkorea
Von 1977 bis 1983 verschleppten nordkoreanische Agenten mindestens 13 Japaner nach Nordkorea. Der Hauptgrund war, dass das isolierte Nordkorea Menschen brauchte, die Sprache und Kultur des wichtigen Nachbarlandes (und potentiellen Feindes) Japan den Nordkoreanern beibrachten. So wurden vor allem an der Nordkorea nahe gelegenen Küste der Präfektur Niigata vorzugsweise jüngere Japaner beliebig durch nordkoreanische Stoßtrupps aufgegriffen. Oft war das einzige Kriterium für ihre Auswahl, dass sie sich gerade leicht erreichbar am Strand aufgehalten hatten.
Die Verschleppung von Japanern durch Nordkorea (jap. 拉致, Rachi) ist seit der Rückkehr einiger Verschleppter 2004 eines der großen Medienthemen in Japan und ein wichtiger Punkt der japanischen Außenpolitik. Besonders der Fall der Schülerin Megumi Yokota hatte eine große mediale Resonanz. Sie wurde 1977 im Alter von 13 Jahren entführt und hat möglicherweise 1994 Selbstmord begangen.
Verschleppung durch Außerirdische
Einige Menschen behaupten, sie seien von Außerirdischen verschleppt worden, die die menschliche Rasse untersuchen wollten. Das nie bewiesene Thema wird in Fernsehserien wie Akte X oft aufgegriffen.
Siehe auch
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