- Versicherte Person
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Versicherungsverträge können in unterschiedlicher Form den Versicherungsnehmer selbst oder aber dritte Personen einbeziehen und begünstigen. Der Versicherungsnehmer als Vertragsherr kann in seinem Namen für einen anderen einen Versicherungsvertrag abschließen. Die Versicherte Person ist dabei diejenige Person, auf deren Personal- oder Sachrisiko sich der vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt, § 150 VVG Deutschland.
Im ersten Fall ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig versicherte Person und regelmäßig auch Beitragszahler. Im zweiten Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Der Versicherungsnehmer ist ungleich der Versicherten Person, zahlt gleichwohl aber die Beiträge (Vertrag für fremde Rechnung).
Inhaltsverzeichnis
Lebensversicherung
Bei einer Lebensversicherung bedarf es dazu der Zustimmung der Versicherten Person, § 159 Abs. 2 VVG Deutschland a. F.. Anders als in der Schadens- und Unfallversicherung hat der Versicherte bei Auseinanderfall von Versicherungsnehmer und Versichertem keine Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (§§ 75 ff., § 179 Abs. 2 VVG).[1] Die versicherte Person muss allerdings nach § 159 Abs. 2 VVG in den Vertrag einwilligen bzw. kann nachträglich genehmigen (§ 184 BGB). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.[2] In Literatur und Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit ein ohne die Zustimmung des Versicherten geschlossener Vertrag als nichtig angesehen.[3]
Bis zur Annahmebestätigung durch den Versicherer kann die Vereinbarung durch die versicherte Person widerrufen werden. Ein späterer Widerruf ist nicht möglich.
Hauptanwendungsfelder
- In der Lebens-, Kranken-, und Unfallversicherung kann die Versicherung auch auf eine andere Person abgeschlossen werden,
- Eine Hausrats- oder Haftpflichtversicherung kann den Schutz auch auf fremdes Eigentum erweitern,
- Eine Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht auch den berechtigten Fahrer in den Versicherungsschutz mit ein.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Volker Kurzendörfer: Einführung in die Lebensversicherung
- ↑ Römer/Lengheid (München 1997), Rnr. 3 zu § 159 VVG
- ↑ Prölss/Martin, 25. Aufl., Rnr. 3
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