Policendarlehen

Policendarlehen

Ein Policendarlehen ist eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer. Dies wird auch als Beleihen des Versicherungsvertrages bezeichnet. Im Gegensatz zur Verpfändung erfolgt die Beleihung aber nicht mit einem Dritten, sondern der Versicherer zahlt einen Teil der sonst erst in Zukunft fälligen Versicherungsleistung vorab, entweder mindert sich hierdurch die schließlich zu zahlende Versicherungsleistung oder der Versicherungsnehmer zahlt den Betrag zwischenzeitlich wieder zurück.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Policendarlehen ist der Höhe nach auf den vertraglich bzw. nach Gesetz (§ 169 VVG) bestimmten Rückkaufswert ggf. inklusive Überschußanteile abzüglich Kapitalertragsteuer begrenzt (dem Beleihungswert). Eine Vorauszahlung ist nur möglich, soweit der Vertrag mit Sicherheit eine entsprechende Leistung vorsieht. Daher sind bei Risikoversicherungen, bei denen eine Versicherungsleistung nur bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.B. Tod während der Vertragsdauer, gezahlt wird, Policendarlehen nicht möglich. Der Versicherungsnehmer beleiht quasi seine bereits erworbenen unbedingten Ansprüche gegen den Versicherer. Letzterer trägt daher kein Kreditausfallrisiko.

Aus diesem Grund ist das Policendarlehen üblicherweise zinsgünstiger als ein Ratenkredit oder ein Dispositionskredit.

Das Policendarlehen ist eine Alternative zur Kündigung oder dem Verkauf der Lebensversicherung.

Meist wird eine variable Verzinsung vereinbart, die sich an der internen Verzinsung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer orientieren. Ein Eintrag in der Schufa erfolgt nicht.

Tilgung

Die reguläre Tilgung erfolgt in Höhe der vereinbarten Raten. Es kann auch auf eine laufende Tilgung verzichtet werden. In diesem Fall sind vom Kunden lediglich die Zinsen zu zahlen.

Generell erfolgt die Tilgung des Restbetrags bei Fälligkeit der Lebensversicherung bzw. der nächsten vertraglich vereinbarten Teilauszahlung durch Verrechnung mit der Ablaufleistung.

Sondertilgungen durch den Versicherungsnehmer sind möglich.

Vorauszahlungen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erfolgt die Vorauszahlung in Form von Fonds-Anteilen. Der Versicherungsnehmer muss bei Tilgung des Policendarlehens den Wert der entsprechenden Anzahl von Fonds-Anteilen zurückzahlen, dadurch ergibt sich eine implizite Verzinsung des Darlehens in Höhe der Fonds-Performance; weiter sind die während der Laufzeit auf die entlehnten Anteile entfallenen Ausschüttungen zu berücksichtigen.

Verpfändete Versicherungen

Ist der Versicherungsvertrag (z.B. als Kreditsicherheit) abgetreten oder verpfändet, muss der Drittberechtigte dem Policendarlehen zustimmen. Das gleiche gilt für den Bezugsberechtigten bei einem bestehenden unwiderruflichen Bezugsrecht.

Rechtliches

Das Policendarlehen ist kein Darlehen im rechtlichen Sinn, sondern eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Die Zinsen stellen demnach auch keine Darlehenszinsen, sondern einen erhöhten Versicherungsbeitrag dar.

Rechtlich umstritten ist, ob das Policendarlehen nicht dennoch gemäß § 491 BGB als Verbraucherdarlehen eingestuft werden muss. Daraus würden sich weitere Rechte für den Kreditnehmer ergeben (z. B. ein Widerrufsrecht).[1]

Folgen von Zahlungsrückständen

Werden die Zinsen auf das Policendarlehen nicht gezahlt, so gilt dies als Nichtzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen. Der Versicherer ist dann (nach Mahnung) zur Kündigung des Policendarlehens berechtigt. Das Policendarlehen wird dann mit dem aktuellen Anspruch auf einen Rückkaufswert aus dem Lebensversicherungsvertrag beglichen.

Steuerliche Aspekte

Durch die Vereinbarung eines Policendarlehens kann sich eine Einkommenssteuerpflicht für die Erträge der Lebensversicherung ergeben ("Steuerschädlichkeit").

Die Lebensversicherung ist verpflichtet, Policendarlehen von mehr als 25.565,00 EUR dem Finanzamt anzuzeigen.

Sonstiges

Unter dem Begriff Seine Witwe anpumpen versteht man die Vorauszahlung von Leistungen, die eigentlich der Versorgung der Hinterbliebenen, also z.B. der Witwe, dienen sollten.

Siehe auch

Einzelreferenzen

  1. Verbraucherzentrale zur rechtlichen Einordnung

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