- Versicherungsnehmerwechsel
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Ein schuldrechtlicher Vertrag bindet die Vertragsparteien an den Vertragsinhalt. Möglich ist aber, dass ein Dritter in diesen Vertrag eintritt und eine der bisherigen Vertragsparteien ausscheidet. Dies geschieht im Rahmen einer Forderungsabtretung. Im Rechtssinne kombiniert sich die Forderungsabtretung im Sinne der § 398 ff. BGB mit einer Schuldübernahme im Sinne von § 414 BGB.[1][2] Im Versicherungsvertragsrecht wird beim Austausch des Leistungsgläubigers vom Versicherungsnehmerwechsel gesprochen. Der neue Versicherungsnehmer tritt damit vollumfänglich in die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ein. Dieser Eintritt gilt steuerlich nicht als Abschluss eines neuen Vertrages.
Lebensversicherung
Im Bereich der Lebens-/Rentenversicherungen gilt: Der neue Versicherungsnehmer kann die Beiträge, die nach seinem Eintritt fällig werden, nach Maßgabe der für diesen Vertrag geltenden steuerlichen Bestimmungen als Vorsorgeaufwendungen abziehen, auch wenn die restliche Vertragsdauer unter der "steuerlichen" Frist von 12 Jahren bleibt.
Der Versicherer muß einen Versicherungsnehmerwechsel gegenüber dem Finanzamt anzeigen, weil mit dem Versicherungsnehmerwechsel vermögensrechtliche Werte übertragen werden.[3]
Die größte Bedeutung hat der Versicherungsnehmerwechsel im Zweitmarkt für Lebensversicherungen, in welchem Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungsverträgen während der Vertragslaufzeit gehandelt werden. Umgangssprachlich wird auch vom Handel mit „Gebrauchtverträgen“ (Second hand-Policen) gesprochen, zur Unterscheidung gegenüber dem Neuabschluss von Verträgen. Die Versicherte Person wird dabei nicht ausgetauscht.[4]
Einzelnachweise
- ↑ Goll/Gilbert/Steinhaus, S. 208
- ↑ Oliver Eitelberg, Lebensversicherung und Drittrechte
- ↑ Werner Cristofolini: Versicherungslehre, Band 2
- ↑ Dr. Julia Wernicke, Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland
Weblinks
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