- Verwaltungsbeirat (WoEigG)
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Der Verwaltungsbeirat ist ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehenes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Einrichtung eines Verwaltungsbeirats ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern fakultativ. Er wird mit Stimmenmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung gewählt.
Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und in der Regel zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer, von denen einer als Vertreter des Vorsitzenden fungiert.
Die Aufgaben sind in § 29 WEG beschrieben. Er unterstützt den Hausverwalter bei seinen Aufgaben. Der Verwaltungsbeirat ist auch für die Rechnungsprüfung zuständig. Bevor die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, sollen sie durch den Verwaltungsbeirat geprüft werden.
Der Verwaltungsbeirat ist aber kein Vertretungsorgan der Wohnungseigentümer gegenüber dem Hausverwalter, sofern ihm diese Kompetenzen nicht ausdrücklich durch Vereinbarung übertragen wurden. Er hat beratende, vermittelnde und prüfende Funktionen. Der Hausverwalter ist nicht an Beschlüsse des Verwaltungsbeirats gebunden, sondern ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich. Oft werden allerdings Beschlüsse gefasst, die der Hausverwalter "in Abstimmung mit dem Verwaltungbeirat" umsetzen soll.
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter können nach § 24 Abs. 3 WEG zur Wohnungseigentümerversammlung einladen, wenn ein Verwalter fehlt oder er sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen.
Literatur
- Spielbauer / Then: WEG: Wohnungseigentumsgesetz mit weiterführenden Vorschriften. September 2008, ISBN 978-3503110391)
Eine interessante Ausarbeitung zu den Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsbeirates ist hier veröffentlicht: http://www.verwaltungsbeirat-broschuere.de/
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