Werk (Urheberrecht)

Werk (Urheberrecht)

Ein Werk ist eine geschützte oder eine schützbare Schöpfung im Sinne des Urheberrechts.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzeslage in Deutschland

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst §§ 1,2 UrhG.

Schutzbereich Geschützte Werke

Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als „Geschützte Werke“

  • Sprachwerke
  • Datenverarbeitung, Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst
  • Lichtbildwerke,
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art

aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind.[1]

Nach § 1 UrhG sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben.[2] Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.

„Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört.“

Bundesgerichtshof: BGHZ 18, 175ff. Siehe hierzu den ausführlichen Artikel Schöpfungshöhe.

Werkteile genießen selbständigen Schutz, wenn sie für sich allein als individuelle geistige Schöpfungen angesehen werden können.[3] Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschützten Werk beruhen, so z. B. Derivate in der Softwareentwicklung.

Gesetzeslage in Österreich

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG)[4], enthält in §§ 1 bis 9 eine Definition des Werkbegriffes.

Rechtslage in weiteren Ländern

Einzelnachweise

  1. Urheberrechtsgesetzes § 2
  2. Urheberrechtsgesetzes § 1
  3. BGHZ 9,262 - Schwanenbilder; BGHZ 28,234 Verkehrskinderlied
  4. (§§ 1-25) UrhG Österreich- Erklärung zentraler Begriffe.

Weblinks

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