Vis compulsiva

Vis compulsiva

Vis compulsiva ist ein Rechtsbegriff im Strafrecht und steht der vis absoluta gegenüber.

Dies sind zwei Formen des Begriffs der Gewalt, der in mehreren Delikten im Strafgesetzbuch eine Rolle spielt. So wird beispielsweise der Diebstahl mit Gewaltanwendung zum Raub. In mehreren Delikten, vor allem bei der Nötigung (siehe zu der Diskussion auch dort) ist dabei der Gewaltbegriff umstritten, weil um eine klare Grenzziehung zwischen Gewalt, Drohung oder eventuell nicht strafwürdigem passivem Verhalten gerungen wird, um bestimmen zu können, wer sich strafbar macht und wer nicht.

Vis compulsiva ist die "willensbeugende" Gewalt. Das Opfer wird also nicht direkt durch Gewaltanwendung von einem Verhalten abgehalten, sondern wird durch ein Verhalten des Täters so beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird oder davon abgehalten wird.

Beispiele hierfür sind: - Wenn die Schurken den Geheimagenten in der Mangel haben und ihn durch Schläge zu einer Aussage zwingen wollen. - Wenn man mit dem Auto auf eine Person, die eine Parklücke freihält, zufährt, um sie dazu zu bewegen, zur Seite zu springen.

Die Gewalt der Handlungen liegt hier also darin, dass der Willen des Opfers gebeugt wird, indem ihm Übel zugefügt werden. Der Unterschied zur Drohung besteht darin, dass hier bereits unmittelbar Schmerzen oder andere Übel zugefügt werden. Bei der Drohung werden diese nur in Aussicht gestellt, um etwa bei der Nötigung den Willen des Opfers zu beugen.

Zur Relevanz dieser Unterscheidungen am Beispiel der aktuellen Folterdebatte siehe vis absoluta.

Siehe auch

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