- Volksschädling
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Mit dem Begriff Volksschädling wurden in der so genannten Kampfzeit der NSDAP „Schieber und Wucherer“ bezeichnet, ab 1930 wurde der Begriff auch für angebliche Landesverräter benutzt und ab 1939 als juristischer Fachbegriff eingeführt.[1]
Ab 1939 wurde die Bezeichnung durch die Volksschädlingsverordnung vom 6. September 1939 zum Rechtsbegriff. Nach § 4 dieser Verordnung galt derjenige als Volksschädling, der „vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine Straftat begeht“. In diesem Falle wurde „unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat“ erforderte.
Der damalige preußische Justizstaatssekretär Roland Freisler schrieb hierzu in der juristischen Fachzeitschrift Deutsche Justiz, 1939, 1450: „Vier Tatbestände stellt die Verordnung an die Spitze, es handelt sich um mehr als Tatbestände, es sind plastische Verbrecherbilder:
- das des Plünderers,
- das des feigen Meintäters,
- das des gemeingefährlichen Saboteurs,
- das des Wirtschaftssaboteurs.“
Der Inhalt des Begriffs des Volksschädlings, der in der Verordnung nicht abschließend definiert war, wandelte sich im Laufe der Rechtspraxis und erfuhr eine immer extensivere Ausdehnung. Demgemäß wurde er kurz vor Kriegsende in erster Linie auf Deserteure bezogen. Victor Klemperer berichtet von einer Gruppe von Militärpolizisten, die im März 1945 eine Armbinde mit der Aufschrift „Volksschädlingsbekämpfer“ trugen.[2]
Die Bearbeitung von Anklagen, die auf diese Verordnung Bezug nahmen, war vor allem den Sondergerichten zugewiesen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. 2. durchges. u. überarb. Aufl., Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, S. 671.
- ↑ Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. S. 673 mit Hinweis auf Klemperer, „Ich will Zeugnis ablegen“, Bd. 2, S. 699 und LTI, S. 274.
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