- Vollendung (Strafrecht)
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Als Vollendung wird im Strafrecht das Deliktsstadium bezeichnet, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind. Gegensätze sind einerseits der Versuch, andererseits die Beendigung. Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfüllt, sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht. So ist beim Begehen eines Diebstahls die Tat bereits mit der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vollendet, die Tat aber erst mit der Sicherung der Beute auch beendet. Zwischen Vollendung und Beendung ist es Dritten noch möglich sich wegen Beihilfe (zum Beispiel durch Hilfe bei der Flucht oder der Sicherung der Beute) oder aber durch sukzessive Mittäterschaft strafbar zu machen.
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