- Beihilfe (Strafrecht)
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Dem Begriff Beihilfe kommt im deutschen Strafrecht gegenüber dem sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch eine unterschiedliche Bedeutung zu.
Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Die Beihilfe (§ 27 I StGB) im Sinne des deutschen Strafrechts ist - neben der Anstiftung - eine der zwei Teilnahmeformen. Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt. Legaldefinitorisch: jede Handlung, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen, z. B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Umstritten ist, ob psychische Beihilfe auch durch Bestärkung des Tatentschlusses geleistet werden kann. Die h.M. bejaht die Möglichkeit einer psychischen Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses, wenn dadurch bei einem ansonsten fest zur Tat Entschlossenen bestimmte Hemmungen beseitigt oder Bedenken hinsichtlich der Tatausführung zerstreut werden (BGH NStZ 2002, 139). Im Schrifttum wird eine solche Form der Unterstützung teils abgelehnt, da sich die Beihilfe im Unterschied zur Anstiftung nicht auf die Beeinflussung des Täters, sondern auf die Gestaltung der Tat beziehen müsse. Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird. Welches Verhalten für dieses „Unterstützen“ als ausreichend angesehen wird, ist umstritten: Die herrschende Lehre fordert, dass die Unterstützung des Gehilfen kausal für das Gelingen der unterstützten Haupttat sein muss. Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.
Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht einmal unbedingt notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.
Das StGB sieht vor, dass der Beihilfe leistende Tatteilnehmer (der Gehilfe) milder bestraft wird als der Haupttäter (§ 27 II StGB).
Der Versuch einer Beihilfe ist nicht strafbar.
Beihilfe beim Betrugsversuch
Die auf einen Betrug gerichtete Täuschungshandlung endet häufig vor der Vollendung durch einen misslungenen Versuch, der durch Beihilfe (§ 27 I StGB) unterstützt wurde. Eine Tat versucht derjenige, der nach den Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Risikogefährdete Gehilfen sind in solchen Fällen insbesondere Insolvenz- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte und Notare und ähnliche Berater, weil ihnen die Vorstellung von der Tat weitgehend zugerechnet wird.
Durch die nach dem Strafmaß untergliederte Schwere der Tat ist Betrug kein Verbrechen (§ 12 I StGB). Allerdings handelt es sich um ein Vergehen, das den Versuch nach § 263 II StGB unter Strafe stellt. Nach § 27 I StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Das gilt auch für die Beihilfe beim Betrugsversuch. Die Strafbarkeit der Nebentat folgt in diesem Fall akzessorisch der Haupttat des versuchten Betruges.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2000 - 3 StR 454/99 - die Verurteilung von zwei Rechtsanwälten durch das Landgericht Oldenburg zu Freiheitsstrafen und befristeter Untersagung der Berufsausübung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestätigt, weil sie zu Täuschungshandlungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beigetragen haben (Gesetzliche Grundlagen: §§ 263, 22, 23 I, 12 II, 27 I StGB).
Beihilfe nach der Tat
Beihilfe nach der Tat bezeichnet eine Handlung, die nach beendeter Haupttat verübt wird, um dem Täter dabei zu helfen, die Beute der Haupttat zu sichern oder sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Die Strafbarkeit einer solchen Beihilfe nach der Tat ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. Während das amerikanische Strafrecht die Beihilfe nach der Tat als solche mit Strafe bedroht, sieht das deutsche Strafgesetzbuch einen derartigen allgemeinen Tatbestand nicht vor. Die in § 27 StGB geregelte Beihilfe umfasst lediglich solche Handlungen, die den Täter bei der Begehung der Straftat unterstützen sollen.
An Stelle eines solchen allgemeinen Tatbestandes zur Beihilfe nach der Tat treten im deutschen Strafgesetz daher die als eigenständige Delikte gestalteten Straftatbestände der Begünstigung, § 257 StGB, und der Strafvereitelung, § 258 StGB.
Literatur
- Hans Kudlich: Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, Berlin: Duncker & Humblot, 2004. ISBN 3-428-11444-2 (München, Univ., Habil.-Schr., 2003)
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