- Beendigung
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Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung.
Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d.h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind.
Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft).
Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt.
Es wird zwischen der tatbestandslosen Beendigungsphase unterschieden und zwischen der tatbestandsbezogenen Beendigungsphase.
Bsp.: Bei einer Freiheitsberaubung tritt Vollendung schon mit dem Einsperren ein. Das weitere eingesperrt lassen stellt sich dabei als tatbestandsbezogene Beendigungsphase dar. In dieser Phase soll ein weiter hinzutretender Täter, der sie Freiheitsberaubung billigt und nunmehr einen gemeinsamen Tatentschluss hat, Mittäterschaft möglich sein.
Die tatbestandslose Beendigungsphase beginnt beispielsweise bei einem Diebstahl, wenn die Sache weggenommen worden ist und nunmehr weggeschaft werden soll, also eine Beutesicherung stattfindet. Nach der Rechtsprechung soll hier nun auch sukzessive Mittärschaft möglich sein. Dabei wird in dieser Beutesicherungsphase eigentlich kein objektiver Tatbestand des Diebstahls mehr verwirklicht.
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