Vom Geist der Gesetze

Vom Geist der Gesetze

Das Buch Vom Geist der Gesetze von Charles de Secondat, Baron de Montesquieu wurde 1748 unter dem französischen Originaltitel De L'esprit des Loix in Genf erstveröffentlicht. Die Erstveröffentlichung erfolgte anonym, weil Montesquieus Werke der Zensur unterlagen und tatsächlich wurde das Buch 1751 auf den Index gesetzt.

Titelblatt der Erstausgabe von De L'esprit des Loix

Der Geist der Gesetze stellt Montesquieus Hauptwerk dar. Der französische Untertitel der Originalausgabe „Ou du rapport que les loix doivent avoir avec la constitution de chaque gouvernement, les moeurs, le climat, la religion, le commerce &c., à quoi l'Auteur a ajouté des recherches nouvelles sur les Loix Romaines touchant les Successions, sur les Loix Françoises et sur les Loix Féodales“ (dt.: Oder über den Bezug, den die Gesetze zum Aufbau jeder Regierung, zu den Sitten, zum Klima, der Religion, dem Handel usw. haben müssen, wozu der Autor noch neue Untersuchungen über die römischen Erbfolgegesetze, die französischen Gesetze und die Feudalgesetze hinzugefügt hat) zeigt schon den Umfang der bearbeiteten Themengebieten auf.

Die Grundlage für das Buch bilden seine Studien über Aufstieg und Fall des Römischen Reiches und anders als die christliche Geschichtsphilosophie, die den Niedergang Roms als das Werk göttlicher Vorsehung betrachtete, wollte Montesquieu eine sachbezogene Erklärung finden. Diese Einsichten hat er im Geist der Gesetze zu einer Staats- und Gesellschaftstheorie ausgeformt und versucht, die bestimmenden Faktoren zu definieren, gemäß denen einzelne Staaten ihr jeweiliges Regierungs- und Rechtssystem entwickelt haben. Aus diesen Faktoren ergibt sich der „allgemeine Geist“ („esprit général“) einer Nation und diesem wiederum entspricht der Geist ihrer Gesetze. Deren Gesamtheit ist nach Montesquieu also nicht eine quasi beliebige Summe von Gesetzen, sondern Ausdruck des natürlichen Umfeldes, der Geschichte und des „Charakters“ eines Volkes.

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil, Regierungslehre

Der Erste Teil des Werkes stellt eine Regierungslehre dar. Dabei schlägt Montesquieu eine neue Klassifikation der Regierungsformen vor, die entscheidend von der bis dahin allgemein vertretenen aristotelischen abweicht. Er unterscheidet: Republik, Monarchie und Despotie.

„Republikanisch ist diejenige Regierung bei der das Volk als Körperschaft beziehungsweise nur ein Teil des Volkes die souveräne Macht besitzt. Monarchie ist diejenige Regierung, bei der ein einzelner Mann regiert, jedoch nach festliegenden und verkündeten Gesetzen, wohingegen bei der despotischen Regierung ein einzelnen Mann ohne Regel und Gesetz alles nach seinem Willen und Eigensinn abrichtet.“

Montesquieu: Vom Geist der Gesetze, 2. Buch, Kap. 1

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist nicht die Anzahl der Regierenden, sondern, ob nach Gesetzen regiert wird, wie in Republik und Monarchie, oder ohne Gesetze, wie in der Despotie. Daneben unterscheiden sich die Regierungsformen, wie auch bei Aristoteles, durch die Anzahl der Regierenden. Die Republik ist Demokratie oder Aristokratie, je nach dem ob "das Volk als Körperschaft die souveräne Macht besitzt" (Ebd. Kap. 2), oder nur ein Teil des Volkes, namentlich die Aristokraten. Wenn nur einer herrscht ist die Regierung Monarchie oder Despotie, je nach dem, ob nach Gesetzen regiert wird oder nicht.

Mit seiner Beschreibung der Monarchie als eine an Gesetze gebundene Regierungsform gilt Montesquieu als einer der Begründer der Idee der konstitutionellen Monarchie.

Montesquieu unterscheidet die Natur der einzelnen Regierungsformen von ihrem Prinzip.

„Zwischen der Natur der Regierung und ihrem Prinzip besteht folgender Unterschied: Ihre Natur macht sie zu dem, was sie ist, ihr Prinzip bringt sie zum Handeln. Das eine ist die besondere Struktur, das andere sind die menschlichen Leidenschaften, die sie in Bewegung setzen.“

Montesquieu: Vom Geist der Gesetze, Buch 3, Kap. 1

Prinzip der Demokratie ist die Tugend, der Aristokratie die Selbstzucht, der Monarchie die Ehre und der Despotie der Terror.

Zweiter Teil, Gewaltenteilung

Im zweiten Teil des Werkes legt Montesquieu seine Gewaltenteilungslehre dar. Er stellt die Frage, ob es möglich ist, eine Gesellschaft zu schaffen, in der der Bürger frei ist und bejaht die Frage:

„Ein Staat kann so aufgebaut werden, dass niemand gezwungen ist, etwas zu tun, wozu er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, und niemand gezwungen ist, etwas zu unterlassen, was das Gesetz gestattet.“

Ebd. Buch 11, Kap. 4

Die Freiheit als Bürgerrecht sei dann gegeben, wenn der staatliche Zwang ausschließlich auf die Gesetze beschränkt wird. Wenn der Staat nur noch den gesellschaftlich unbedingt notwendigen Zwang ausübt, ist die maximal mögliche bürgerliche Freiheit gegeben. Die erste Bedingung für bürgerliche Freiheit ist also, dass die Regierenden an Gesetze gebunden werden. Die zweite Bedingung aber ist, den Regierenden auch die Macht über die Gesetze zu nehmen. "Es wäre nämlich zu befürchten, daß derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze erließe und dann tyrannisch durchführte" (Ebd. Kap. 6), dass also die Willkürakte der Herrschenden zwar in Gesetze gekleidet werden, doch trotzdem Willkürakte sind. Deshalb, so Montesquieu, muss die legislative von der exekutiven Befugnis getrennt werden. Die Gesetze beschränken den die bürgerliche Freiheit gefährdenden Zwang, den die Herrschenden auf die Bürger ausüben, nur dann auf das unbedingt notwendige ein, wenn sie deren Willkür entzogen werden. Seine Gewaltenteilungslehre entwirft er am Beispiel der englischen Verfassung. Seine Ausführungen beschreiben aber kaum die damaligen englischen Verhältnisse, vielmehr stellen sie ein Idealbild dar, auf der Grundlage der englischen Verhältnisse entworfen.

Dritter Teil, Ursachen der Gesetze

Im dritten Teil schließlich zeigt Montesquieu die "natürlichen" Ursachen der Gesetze in klimatischen Verhältnissen und dem „esprit général“, dem Generalgeist der Völker auf.

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