- Bayerisches Rundfunkgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk” Kurztitel: Bayerisches Rundfunkgesetz Abkürzung: BayRG Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Freistaat Bayern Rechtsmaterie: Medienrecht Fundstellennachweis: BayRS 2251-1-S Ursprüngliche Fassung vom: 10. August 1948
(GVBl. S. 135)Inkrafttreten am: 1. Oktober 1948 Neubekanntmachung vom: 22. Oktober 2003
(GVBl. S. 792)Letzte Änderung durch: § 1 G vom 8. Dezember 2009
(GVBl. S. 609)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2010
(§ 3 Abs. 1 G vom
8. Dezember 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Bayerische Rundfunkgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Rundfunks, einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesrundfunkanstalt) für den Freistaat Bayern mit Sitz in München. In ihm sind der Programmauftrag, die Programmgrundsätze und die interne Organisation des Bayerischen Rundfunks festgelegt.
Die aktuell gültige Version des Gesetzes ist das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk” (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003. Ein erstes Bayerisches Rundfunkgesetz trat aber schon am 1. Oktober 1948 in Kraft und war Grundlage für die Entstehung des Bayerischen Rundfunks. Es wurde 1993 umfassend novelliert und den damaligen medienpolitischen Bedürfnissen angepasst. Neben dem Rundfunkgesetz gibt es auch einen Rundfunkstaatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der das Verhältnis von öffentlich-rechtlichen und privatem Rundfunk im dualen Rundfunksystem regelt und der grundlegende Bestimmungen vor allem zur Finanzierung enthält.
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