Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 260 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewehrt ist.

Es handelt sich um ein Vergehen[1], daher scheidet die Anwendung des § 30 StGB aus. Anders ist dies bei § 260a StGB, der einen Verbrechenstatbestand enthält.

Die Vorschrift ist eine Qualifikation zu § 259 StGB. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 17 OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) eingefügt und ist zusammen mit dem § 260a StGB ein Instrument zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität[2].

Inhaltsverzeichnis

Gesetzestext

(I) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(II) Der Versuch ist strafbar.

(III) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.

Tatbestandsmerkmale

Gewerbemäßigkeit

Der Täter handelt hier für seinen Vorteil, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen. Dies kann auch bei der Begehung nur einer Tat[3] der Fall sein, wenn die Absicht besteht, durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen ein fortlaufendes Einkommen von einigem Umfang zu erzielen[4][5].

Die Gewerbemäßigkeit ist ein persönliches Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB, sodass der Gehilfe (§ 26, § 27StGB) nur nach § 259 StGB zu bestrafen ist, falls der Erschwerungsgrund nicht auch bei ihm vorliegt [6]

Bandenhehlerei

Bandenhehlerei liegt vor, wenn sich mehrere Personen zu einer Bande zusammenschließen oder sich eine oder mehrere Personen einer Diebesbande anschließen. Die Verbindung muss dabei aus mindestens drei Personen bestehen. Der Tatbestand verlangt dabei nicht die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes an der Tat.

Versuch

Möglich ist auch ein untauglicher Versuch mit bedingtem Vorsatz [7]. Des Weiteren ist ein Versuch gegeben, wenn der Hehler eine Vortat irrtümlich annimmt[8]

Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

Der Erweiterte Verfall (§ 73a StGB) ist anzuwenden. Die Vorschrift über die Vermögensstrafe, § 43a StGB, ist gegenstandslos, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese für verfassungswidrig erklärt hatte.

Wahlfeststellung

Die Wahlfeststellung zwischen § 260 StGB und § 242ff StGB ist zulässig[9].

Einzelnachweise

  1. § 12 StGB
  2. Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, Seite 573
  3. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18. März 1982, Az.: 4 StR 636/81
  4. Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, Seite 85
  5. Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, Seite 495
  6. BGHSt 3, 191; 4, 43; Strafverteidiger 1994, Seite 17; herrschende Meinung
  7. Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts 1966, Seite 307
  8. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 64, Seite 130
  9. BGHSt 11, 26
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