Wasserbehörde

Wasserbehörde

Den Wasserbehörden obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes, der Wassergesetze der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

Der Aufbau kann je nach Bundesland zwei- oder dreistufig sein. Man unterscheidet

  • die obersten Wasserbehörden (Ministerien der Länder),
  • die oberen Wasserbehörden (Landesämter oder Regierungspräsidien) und
  • die unteren Wasserbehörden (Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte).

In den Stadtstaaten sind abweichende Verwaltungsorganisationen möglich.

Die Ämter der Kommunen werden gelegentlich als örtliche Wasserbehörden bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Bremen

In Bremen gibt es laut § 151 des Bremisches Wassergesetz (BremWG) drei Wasserbehörden (entsprechend den unteren Wasserbehörden anderer Länder),

  • den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
  • den Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme der Hafengebiete,
  • das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven sowie die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven.

Obere Wasserbehörde (entsprechend der obersten Wasserbehörde in anderen Ländern) ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

Hessen

In Hessen sind die Wasserbehörden in § 54 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) geregelt. Oberste Wasserbehörde ist das Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Die obere Wasserbehörde sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt. Untere Wasserbehörden sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind gem. § 106 Landeswassergesetz (LWaG) der Umweltminister als oberste Wasserbehörde und als untere Wasserbehörde die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur (StAUN) sowie die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte vorgesehen.

Niedersachsen

In Niedersachsen ist ein zweistufiger Aufbau im § 127 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) geregelt. Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium. Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt.

Schleswig-Holstein

Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein sieht in § 105 Abs. 1 das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Wasserbehörde, das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Wasserbehörde und die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden vor; die genauen Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden sind dann in § 107 niedergelegt.


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