- Herrschvermerk
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Ein Aktivvermerk, auch Herrschvermerk genannt, ist in Deutschland eine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Ein solcher Vermerk benennt das Recht, von dem ein Grundstück werterhöhend begünstigt wird, genießt jedoch keinen öffentlichen Glauben.[SQ 1]
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand
Der hier einschlägige Paragraf (§ 9 GBO) gilt nur für subjektiv-dingliche Rechte[D 1], die gemäß § 96 BGB Bestandteile des herrschenden Grundstücks sind.[D 2] Hierzu zählen die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), die Überbau- und Notwegrente (§ 914 Abs. 3 BGB; § 917 Abs. 2 S. 2 BGB), sofern deren Höhe vertraglich geregelt wurden[D 3], und der Erbbauzins (§ 9 Abs. 2 S. 2 ErbbauRG). Eine häufig vermerkte Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht auf einem Nachbargrundstück. Aktivvermerke haben lediglich „kundmachende“[S 1], „nachrichtliche“[D 4] Bedeutung; für Inhalt und Bestand des subjektiv-dinglichen Rechtes ist allein dessen Eintrag in der Zweiten Abteilung im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks ausschlaggebend.
Bedingungen und Verfahrensweise
Der Eintrag eines Aktivvermerks erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 GBO nur auf Antrag. Dieser bedarf keiner besonderen Form.[S 2][D 5] Die Gebühr bestimmt sich nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 KostO. Ein Aktivvermerk kann nur eingetragen werden, wenn das subjektiv-dingliche Recht, auf das er sich bezieht, im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks bereits eingetragen ist. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstücks und jeder, der gemäß § 876 S. 2 BGB einer Aufhebung des Rechtes und damit einer wirtschaftlichen Wertminderung zustimmen müsste. Letzteres schließt regelmäßig Grundpfandgläubiger[D 6] und andere, ggf. nur mittelbar, Betroffene ein. Nach Eintrag des Aktivvermerks im Grundbuchblatt des herrschenden Grundstückes wird gemäß § 9 Abs. 3 GBO von Amts wegen ein Hinweis auf diese Eintragung in die Zweite Abteilung des Grundbuchblattes des belasteten Grundstücks ergänzt. Dort werden jetzt sowohl die subjektiv-dinglichen Rechte (Belastungen) als auch Hinweise auf Aktivvermerke aufgeführt (§ 10 GBV). Wenn das subjektiv-dingliche Recht wegfällt oder sich inhaltlich[D 7] ändert, werden der Aktivvermerk sowie der Hinweis auf diesen von Amts wegen gelöscht bzw. geändert (§ 9 Abs. 2 GBO). Berichtigungen dieser Art sind gebührenfrei.[D 8]
Praktische Bedeutung
Vorteile
Der Eintrag eines Aktivvermerkes kann sowohl vom Eigentümer als auch von den dinglich Berechtigten in der Zweiten und Dritten Abteilung des herrschenden Grundstücks erwogen werden. Eine Bank zum Beispiel, die im Rahmen ihrer Kreditsicherung als Grundpfandgläubiger im weiter oben genannten Sinn agiert, schützt sich hierdurch vor Löschung, Änderung und Rangverschlechterung (Rangrücktritt) der subjektiv-dinglichen Rechte, die für den Wert des herrschenden Grundstücks von Bedeutung sind.[SQ 2] Denn nur bei eingetragenem Aktivvermerk muss gemäß § 21 GBO das Grundbuchamt die Bewilligung oder Weigerung der Bank beachten.[SQ 3] Bei fehlendem Vermerk darf (formelles Recht) das Grundbuchamt das subjektiv-dingliche Recht löschen und das Grundbuch damit unrichtig machen. Das Recht selbst bleibt allerdings materiell bestehen, da die Bank seiner Aufhebung gemäß § 876 S. 2 BGB hätte zustimmen müssen. Die Bank könnte die Wiedereintragung mit einer Grundbuchberichtigungsklage erzwingen[S 3], aber nur solange ein Dritter das Grundstück noch nicht gutgläubig erworben hat.[SQ 3]
Nachteile
Im Regelfall macht das subjektiv-dingliche Recht nur einen kleinen Teil des gesamten Grundstückswertes aus. Bei der Aufhebung des Rechtes sind oft nicht nur ein Kreditinstitut, sondern mehrere dinglich Berechtigte, in manchen Fällen ein großer Personenkreis, zu informieren und um eine Zustimmung zu der hierdurch eintretenden (geringen) Wertminderung zu bitten. Der § 21 GBO, der bei Verzicht auf einen Aktivvermerk greift, erleichtert den Grundbuchverkehr[D 9], indem er die in § 876 S. 2 BGB vorgeschriebene Zustimmungserforderlichkeit aufhebt.
Von Aktivvermerken wird in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht.[SQ 4]
Sonstiges
Im Wortlaut der Grundbuchordnung, der Grundbuchverfügung und des Bürgerlichen Gesetzbuches kommen weder Aktivvermerk noch Herrschvermerk als Begriffe vor.
Einzelnachweise
Johann Demharter: Grundbuchordnung. 25. Auflage, München: C. H. Beck, 2005, ISBN 3-406-53040-0
- ↑ § 9, S. 166, Rn 2
- ↑ § 9, S. 165, Rn 1
- ↑ § 9, S. 167, Rn 5
- ↑ § 9, S. 170, Rn 14
- ↑ § 9, S. 168, Rn 8
- ↑ § 21, S. 369, Rn 4
- ↑ § 9, S. 169, Rn 12
- ↑ § 9, S. 170, Rn 15
- ↑ § 21, S. 369, Rn 3
Hartmut Schöner, Kurt Stöber: Grundbuchrecht. 13. Auflage. München: C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-51044-2
Sonstige Quellen:
- ↑ Wolfgang Brehm, Christian Berger: Sachenrecht. Tübingen: Mohr Siebeck, 2006. S. 193, Rdn 6, ISBN 3-16-148915-2
- ↑ Wolfgang Schmenger: „Die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grundsätze, neue Entwicklungen und neue Rechtsprechung“. Vortrag auf der XXXVII Lautenbacher Fortbildungsveranstaltung des Badischen Notarvereins vom 13.03. bis 16.03.2007. In: Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg (BWNotZ). Nr. 4/2007 Juli/August. (S. 73-90), S. 78
- ↑ a b Herbert Grziwotz: „Die nachträglich ‚versteigerungsfeste‘ Immobilie“. In: Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Heft 3, 7. Februar 2005, 9. Jg. RWS Verlag, Köln. (S. 91-93), S. 92
- ↑ Michael Volmer: „Zur Unterhaltungspflicht bei Geh- und Fahrtrechten unter Mitbenutzungsbefugnis des dienenden Eigentümers (§ 1021 BGB)“. In: Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern (MittBayNot), Heft 5 September/Oktober 2000 (begr. 1864), ISSN 0941-4193. (S. 387-390), S. 388
Literatur
- Johann Demharter: Grundbuchordnung mit dem Text der Grundbuchverfügung und weiterer Vorschriften (Beck'sche Kurz-Kommentare Band 8) 25., neubearbeitete Auflage, München: C. H. Beck, 2005, ISBN 3-406-53040-0
- Hartmut Schöner, Kurt Stöber: Grundbuchrecht (Handbuch der Rechtspraxis Band 4). 13., neubearbeitete Auflage. München: C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-51044-2
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