Wehrdisziplinarordnung

Wehrdisziplinarordnung
Basisdaten
Titel: Wehrdisziplinarordnung
Abkürzung: WDO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht,
Wehrdisziplinarrecht
Fundstellennachweis: 52-5
Ursprüngliche Fassung vom: 15. März 1957
(BGBl. I S. 189)
Inkrafttreten am: 1. April 1957
Neubekanntmachung vom: 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665)
Letzte Neufassung vom: 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 86 G vom
17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2736)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird.

Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von den Truppendienstgerichten.

Inhaltsverzeichnis

Disziplinarmaßnahmen nach Dienstvergehen

Einfache Disziplinarmaßnahmen

Als einfache Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden:

  • Verweis: Tadel wird aktenkundig gemacht und dem Soldaten vom Vorgesetzten mitgeteilt
  • strenger Verweis: Tadel wird in Anwesenheit des Betroffenen vor den dienstgradgleichen und dienstgradhöheren Soldaten der Einheit bekanntgemacht
  • Disziplinarbuße bis zur Höhe der monatlichen Bezüge, bei Soldaten die weniger als einen Monat Dienst leisten, bis zur Höhe des ihnen zustehenden Betrages
  • Ausgangsbeschränkung: die dienstliche Unterkunft darf nicht verlassen werden, zusätzlich kann bestimmt werden, dass kein Besuch empfangen werden darf und Gemeinschaftsräume nicht betreten werden dürfen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen und darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die verpflichtet sind in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen.
  • Disziplinararrest: Dauer mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen

Missbilligende Äußerungen des Disziplinarvorgesetzen sind nur dann ein Verweis, wenn dieser aktenkundig gemacht wird und dem Soldaten als Verweis mitgeteilt werden.

Nebeneinander können verhängt werden:

  • Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung
  • bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag: Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:

  • Kürzung der Dienstbezüge: um mindestens 1/20 bis höchstens 1/5 für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • Beförderungsverbot für ein bis vier Jahre
  • Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, wenn der Dienstgrad zwei Besoldungsgruppen umfasst, z. B. Hauptmann (A 11 und A 12), Oberstleutnant (A 14 und A 15), Oberst (A 16 und B 3)
  • Dienstgradherabsetzung: unbeschränkt, bei Offizieren nur bis zum niedrigsten Dienstgrad der Laufbahn (z. B. Leutnant, Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Hauptmann, Major), bei Berufsunteroffizieren nur bis zum Feldwebel.
  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis: nach der Entlassung Unterhaltsbeitrag von 50 % der letzten Bezüge, das Gericht kann bei schweren Dienstvergehen den Unterhaltsbeitrag ausschließen.
  • Kürzung des Ruhegehalts: nur bei ehemaligen Soldaten
  • Aberkennung des Ruhegehalts: nur bei ehemaligen Soldaten
  • Aberkennung des Dienstgrades: es erlischt die Befugnis als ehemaliger Soldat den Dienstgrad mit dem Zusatz a.D. zu führen.

Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbefugnis kann nur durch Offiziere und den Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden. Die Befugnis steht nur den gesetzlich ermächtigten Offizieren, deren truppendienstlichen Vorgesetzten und den Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung zu, die hierzu vom Bundesminister der Verteidigung ermächtigt wurden. Die Befugnis ist an die Dienststellung gebunden und kann nicht übertragen werden, jedoch geht sie bei Verhinderung des Inhabers automatisch auf den Stellvertreter über, sofern er Offizier ist, ansonsten geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzen über. Verstöße von Sanitätsoffiziere gegen ärztlichen Pflichten werden durch immer durch den vorgesetzten Sanitätsoffizier (Fachvorgesetzter) geahndet, auch wenn dieser Verstoß mit einem Verstoß zusammentrifft der vom truppendienstlichen Vorgensetzen zu ahnden wäre.

Disziplinarbefugnis aufgrund der Dienststellung

Die Disziplinarbefugnis richtet sich zunächst nach der Dienststellung:

  • Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung:
    • Befugnis gegen Unteroffiziere und Mannschaften: Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,
    • Befugnis gegen Offiziere: Verweis
  • Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
    • Befugnis gegen Unteroffiziere und Mannschaften: alle einfachen Disziplinarmaßnahmen
    • Befugnis gegen Offiziere: alle einfachen Disziplinarmaßnahmen (ausgenommen Disziplinararrest)
  • Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen und der Bundesminister der Verteidigung: alle einfachen Disziplinarmaßnahmen gegenüber allen unterstellten Soldaten

Außerdem haben die Vorgesetzten in jeweils entsprechenden Dienststellungen die zugehörige Disziplinarbefugnis. Wer sich in entsprechender Dienststellung befindet, wird vom Bundesminister festgestellt.

Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar und sofortiges Einschreiten zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin erforderlich ist. Umgekehrt kann der nächsthöhere Diszplinarvorgesetzte bei denselben Voraussetzungen Maßnahmen des niedrigeren Vorgesetzten treffen.

Zuständig für die Ahndung eines Dienstvergehens ist immer der unterste Disziplinarvorgesetze. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nächsten Disziplinarvorgesetzten selbst an der Tat beteiligt ist, bei einer vorübergehenden Unterstellung die Tat von einem Dienstgradgleichen oder Dienstgradhöheren begangen wurde oder ein Vertrauensmann in bestimmten Fällen die Tat begangen hat. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetze ist außerdem zuständig, wenn der Zuständige meldet, dass seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht, er persönlich durch die Tat verletzt ist oder er sich für befangen hält.

Disziplinarbefugnisse in Fällen, in welchen sofortiges Einschreiten erforderlich ist

Das Recht die Disziplinarbefugnis in Fällen, in welchen sofortiges Einschreiten zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung notwendig ist, haben der örtliche Befehlshaber, der Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung keine höhere eigene Disziplinarbefugnis haben. Das Ausmaß ihrer Befugnis richtet sich dabei nach dem Dienstgrad; bei Stellvertretern ist der Dienstgrad des Stellvertreters maßgebend:

  • Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann bzw. Offiziere mit entsprechenden Dienstgrad wie ein Kompaniechef
  • Major oder Oberstleutnant bzw. Offiziere mit entsprechenden Dienstgrad wie ein Bataillonskommandeur
  • Oberst oder höhere Dienstgrade bzw. Offiziere mit entsprechenden Dienstgrad haben Disziplinarbefugnis der höchsten Stufe

Chefärzte eines Bundeswehrkrankenhauses können die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn ein Einschreiten sofort notwendig ist.

Weblinks

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