- Arrest (Militär)
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Rechtslage in Deutschland
Strafarrest (§§ 9 ff. Wehrstrafgesetz), im Militärjargon auch Bunker oder Café Viereck genannt, ist die im WStG für die Angehörigen der Streitkräfte Bundesrepublik Deutschland auch als Disziplinarstrafe vorgesehene Freiheitsstrafe gegen Soldaten. Der Arrest ist als einfache Freiheitsentziehung ausgestaltet und soll nach der Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 BGBl, I, Seite 2205 in einer der Ausbildung dienlichen Form, also im Allgemeinen neben dem normalen militärischen Dienst (ähnlich, wie bei Freigängern, die im so genannten offenen Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen) vollstreckt werden. Strafarrest wird wegen militärischer Straftaten verhängt und kann - um eine Strafvollstreckung während der Dienstzeit zu ermöglichen - auch bei nichtmilitärischen Taten von Soldaten an die Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten treten. Die Dauer des Strafarrests beträgt 2 Wochen bis maximal 6 Monate. Der Strafarrest muss vom Disziplinararrest, einer Disziplinarmaßnahme gemäß der Wehrdisziplinarordnung unterschieden werden.
Rechtslage in der Schweiz
In der Schweiz wird militärischer Arrest bei leichten Fällen von strafbarem Verhalten verhängt. Es handelt sich dabei um eine blosse Disziplinarstrafe. Im schweizerischen Militärstrafrecht wird der Arrest v.a. in Art. 190 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) geregelt.
Siehe auch:
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