- Truppendienstgericht
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Die Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen aus dem Bereich der Bundeswehr.
Gegenwärtig gibt es in Deutschland das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. Das Truppendienstgericht Mitte mit Sitz in Koblenz wurde 1992 aufgelöst.
Das Truppendienstgericht Nord umfasst die Wehrbereiche I, II in Nordrhein-Westfalen, III in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie die auswärtig Stationierten in den Niederlanden und Polen.
Das Truppendienstgericht Süd umfasst den Wehrbereich II in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, den Wehrbereich III für die Bundesländer Sachsen und Thüringen, den Wehrbereich IV sowie das übrige Ausland.
Das Truppendienstgericht Nord hat darüber hinaus auswärtige Kammern in Hannover (3., 4.), Potsdam (5., 6.), Hamburg (7., 8.), das Truppendienstgericht Süd solche in Koblenz (3., 4.), Karlsruhe (5., 6.) und Erfurt (7.). Die vormaligen auswärtigen Kammern in Oldenburg, Kassel und Regensburg sind mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgelöst.
Rechtsgrundlage für die Errichtung der Truppendienstgerichte und ihrer auswärtigen Kammern ist § 69 Abs. 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262 - Inkrafttreten: 1. Juli 2006).
Die Truppendienstgerichte sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angesiedelt und fungieren als Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten.
Regelmäßig verhandeln sie in der Besetzung mit einem zivilen Berufsrichter und zwei Soldaten als ehrenamtlichen Richtern.
Äquivalente Wehrstrafgerichte dürfen gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 2 GG Gerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Grundlage für die Verhandlungen wäre das Wehrstrafgesetz (WStG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch bisher kein Gebrauch gemacht, zuständig sind vielmehr die ordentlichen Gerichte
Da die Truppendienstgerichte Disziplinargerichte sind, kann es vorkommen, dass ein Fall sowohl vor einem ordentlichen Gericht als auch vor dem Truppendienstgericht verhandelt wird. Kommt es dabei zu einer zweifachen Verurteilung, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zur Vergeltung und Prävention erfolgt, während das Verfahren vor dem Truppendienstgericht in erster Linie erzieherischen Zwecken dient.
Soweit die Entscheidungen der Truppendienstgerichte mit Rechtsmitteln angefochten werden können, entscheiden hierüber die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts.
Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit: Bundesgerichtshof | Bundespatentgericht
Arbeitsgerichtsbarkeit: Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit: Bundesfinanzhof
Sozialgerichtsbarkeit: Bundessozialgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Bundesverwaltungsgericht | Truppendienstgericht Nord | Truppendienstgericht Süd
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