- Dienstvergehen
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Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten oder des außerdienstlichen Verhaltens durch Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende, Richter oder Notares [1]. Bei Verdacht eines Dienstvergehens wird gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet.
Inhaltsverzeichnis
Beamte
In Deutschland wird das Dienstvergehen von Beamten im Bundesbeamtengesetz (BBG), den Beamtengesetzen der Länder und weiteren speziellen Gesetzen definiert. Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Pflichtwidriges Verhalten innerhalb des Dienstes liegt vor, wenn der Beamte gegen seine Beamtenpflichten verstößt (z. B. Verletzung der Amtsverschwiegenheit, Annahme von Belohnungen oder Orden ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten, Nachgehen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit).
Pflichtwidriges Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein solches, das in ein Straf- oder Bußgeldverfahren mündet. Aber auch unangemessene Verhaltensweisen (z. B. in der Öffentlichkeit betrunken randalieren, Betätigung in politischen Vereinen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen) werden als Dienstvergehen geahndet, wenn der Dienstvorgesetzte davon Kenntnis erlangt. Über ein Strafverfahren gegen den Beamten wird der Dienstvorgesetzte regelmäßig durch die Staatsanwaltschaften unterrichtet, da diese nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) die Information weitergeben.
Ruhestandsbeamte
Auch Ruhestandsbeamte und aus dem Dienst ausgeschiedene Soldaten unterliegen in gewissem Umfang der Verpflichtung, pflichtwidriges Verhalten zu vermeiden, hierzu gehört insbesondere das Verbot von Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und das Verbot einer Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Schadensersatz
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§ 75 BBG).
Soldaten
Ein Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er / sie schuldhaft (fahrlässig oder sogar vorsätzlich) seine / ihre Dienstpflichten, welche im Soldatengesetz (§§ 7 bis 71 SG) aufgeführt sind, verletzt (§ 23 SG).
Je nach Schwere des Dienstvergehens kann eine Erzieherische Maßnahme, eine einfache Disziplinarmaßnahme oder eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Diese Sanktionen sind in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt.
Der Schadensersatz ist analog zum Beamten geregelt.
Einzelnachweise
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