Weltnaturerbegebiet

Weltnaturerbegebiet
Deutsche Version des Welterbe-Emblems

Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Liste des Welterbes

Weltkulturerbe (World heritage – cultural site)
Denkmaldichte je Staat
Weltnaturerbe (World heritage – natural site)
Kultur- und Naturerbe (World heritage – mixed site)

Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 878 Denkmäler in 145 Ländern. Davon sind 679 als Kulturdenkmäler und 174 als Naturdenkmäler gelistet, weitere 25 Denkmäler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe geführt.[1]

Der Liste des Welterbes liegt das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt[2] (Welterbekonvention) zugrunde. Es wurde am 16. November 1972 auf der 17. Generalkonferenz der UNESCO in Paris verabschiedet und trat am 17. Dezember 1975 in Kraft. Leitidee der Welterbekonvention ist die „Erwägung, dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen.“ [3]

Die UNESCO führt auch eine Liste des Weltdokumentenerbes (Memory of the World), die weltweit bedeutende dokumentarische Zeugnisse in Archiven, Bibliotheken und Museen, darunter wertvolle Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente umfasst, sowie eine Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit.

Die UNESCO fügt akut gefährdete Welterbestätten ihrer Roten Liste des gefährdeten Welterbes hinzu. Dabei ist es nachrangig, ob mit der Aufnahme den Verantwortlichen ein Signal gegeben werden soll, sich mehr um die Erhaltung der Güter zu bemühen, oder ob ein Staat um internationale Unterstützung bittet, weil er selbst mit den Schutzmaßnahmen überfordert ist. Schwerpunkt der Aufnahme in die Rote Liste ist die Aufstellung von konkreten Maßnahmekatalogen zur Wiederherstellung desjenigen Wertes, der ursprünglich zur Aufnahme in die Welterbeliste geführt hatte.

Organisation

World Heritage Committee

Für die Implementierung der Welterbekonvention ist ein zwischenstaatliches Gremium, das World Heritage Committee (‚Welterbekomitee‘) verantwortlich. Seine 21 Mitglieder sind Staatenvertreter, die alle Kontinente und Kulturkreise repräsentieren. Sie werden von der Generalversammlung der Vertragsstaaten der Welterbekonvention gewählt. Das Komitee entscheidet jährlich über die Aufnahme neuer Welterbestätten in die UNESCO-Liste und prüft, ob die bereits gelisteten Stätten den Kriterien der Welterbekonvention noch entsprechen. Es unterstützt die 185 Unterzeichnerstaaten beim Schutz und/oder der Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe.

Das Welterbezentrum ist das ständige Sekretariat des Welterbekomitees und organisatorisch in den Kultursektor des UNESCO-Sekretariats in Paris integriert. Es hat die Aufgabe, die vom Welterbekomitee getroffenen Beschlüsse umzusetzen, zu protokollieren, zu dokumentieren und zu publizieren. Es organisiert die Tagungen der Generalversammlung und des Komitees, nimmt die Nominierungsanträge für die Welterbeliste entgegen, koordiniert das Monitoring der Welterbestätten und organisiert die periodische Berichterstattung. Es betreut den Welterbefonds, koordiniert internationale Hilfsprojekte und unterstützt die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Ziele und Programme im Rahmen der Welterbekonvention.

Drei internationale Fachgremien beraten das Welterbekomitee: Im Bereich des Kulturerbes sind dies der Internationale Rat für Denkmalpflege ICOMOS und das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ICCROM, im Bereich des Naturerbes die Internationale Union zur Erhaltung der Natur IUCN. Sie nehmen beratend an den Tagungen des Welterbekomitees teil.

Rechtliche Basis

Grundlage ist das 1972 in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt[4], das 1975 in Kraft trat. Die bisher 185 beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig sichern sie sich internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zu, um diese Aufgaben zu erfüllen.

Außerdem hat die UNESCO das Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser[5] (2001) verabschiedet. Bisher wurde es von 14 Staaten ratifiziert. Es tritt bei 20 ratifizierenden Staaten in Kraft. Bereits mit dem Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention) wurden 1954 erstmals internationale Normen zur Erhaltung des Kulturerbes gesetzt.

Entstehen einer Idee

Großer Tempel von Abu Simbel

Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert:

“Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world.”

„Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet.“

Präambel

Den Anstoß zur Schaffung der Welterbekonvention gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Die Tempel von Abu Simbel und Philae wurden abgetragen und ca. 180 m landeinwärts an einer ca. 64 m höher gelegenen Stelle wieder aufgebaut. Diese Kampagne kostete ca. 80 Millionen US-Dollar. Etwa die Hälfte der Gelder kam aus Spenden von 50 Ländern. Obwohl es sich bei Abu Simbel um eine fassadierte Rekonstruktion handelt, wurde der Denkmalwert dieses Bauwerks ausdrücklich betont.

Weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgten zum Beispiel bei den Lagunen von Venedig oder den archäologischen Ruinen in Mohenjo-Daro. Zusammen mit ICOMOS und IUCN initiierte die UNESCO im Folgenden die Ausarbeitung der Welterbekonvention.

Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe.

Vorgang der Festlegung des Denkmalwerts und der Aufnahme in die Liste

Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um über die Aufnahmeanträge (Tentativliste) der Staaten für die Welterbeliste zu entscheiden. Das Komitee kann Vorschläge zur Aufnahme von Stätten annehmen, ablehnen oder vertagen und weitere Informationen vom beantragenden Staat fordern. Die Welterbeliste der UNESCO wird fortlaufend publiziert.

Bei seinen Sitzungen berät das Komitee auch über den Erhaltungszustand bereits aufgenommener Denkmäler. Zur fachlichen Beratung holt es Gutachten von ICOMOS, IUCN und ICCROM ein. Es prüft, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die Liste des Welterbes in Gefahr (sog. Rote Liste) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. Um eventuelle Veränderungen des Erhaltungszustandes festzustellen, werden die Stätten regelmäßig überprüft. Außerdem müssen die Unterzeichnerstaaten das Welterbekomitee über eventuelle Veränderungen bezüglich der Stätten informieren.

Mit dem Beitritt zur Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen der Welterbestätten auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig zu finanzieren. Für Staaten, die nur über begrenzte Mittel verfügen, wurde im Rahmen der Konvention der Welterbefonds eingerichtet. Finanziert wird der Fonds aus den Pflichtbeiträgen der Vertragsstaaten, aus freiwilligen Beiträgen der Staaten, aus Spenden sowie aus Einnahmen durch Welterbekampagnen. Circa vier Millionen US-Dollar stehen so jährlich für Erhaltungs- und Soforthilfemaßnahmen der Stätten bereit. Über die Vergabe von Mitteln aus dem Welterbefonds entscheidet das Welterbekomitee.

Zur Umsetzung der Welterbekonvention hat das Welterbekomitee die Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [6] erarbeitet. Enthalten sind auch die Kriterien, nach denen eine Stätte in die Liste aufgenommen werden kann.

Kriterien der Unterschutzstellung

Emei Shan, Kultur- und Naturerbe gleichermaßen, das einen Gutteil aller Kriterien der UNESCO erfüllt
Die Reisterrassen in den philippinischen Kordilleren, ein Welterbe, das auf der Roten Liste steht: Die Kultur ist im Aussterben begriffen.

In die Welterbeliste werden nur Stätten aufgenommen, die nach Meinung des Welterbekomitees herausragende universelle Bedeutung aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet, in Verbindung mit einem oder mehreren von insgesamt zehn UNESCO-Kriterien.

Bis Anfang 2005 wurden Kriterien für Kultur- und Naturgüter getrennt geführt. Seitdem werden sie für jedes Objekt gemeinsam geprüft. So werden zwar weiterhin die Mehrheit der Welterbestätten nur als Kulturerbe (Nummern 1 bis 6) oder nur als Naturerbe (Nummern 7 bis 10) bezeichnet, aber 25 Stätten erfüllen zurzeit schon Kriterien aus beiden Bereichen.

  1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft dar.
  2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde, einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
  3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
  4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen.
  5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
  6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden sollte.)
  7. Die Güter weisen überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung auf.
  8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
  9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften dar.
  10. Die Güter enthalten die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Erde bedeutendsten und typischsten Lebensräume, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Zudem wird ein Schutz- und Erhaltungsplan verlangt, der ausreicht, um die Erhaltung sicherzustellen.[7]

Schutzwirkung des UNESCO-Welterbe-Status

Auch die Reste der bereits zerstörten Buddha-Statuen von Bamiyan sind weiterhin gefährdet und gehören daher zur roten Liste des gefährdeten Welterbes.

Freiwilligkeit

Für die gelisteten Stätten gibt es keine Schutzgarantie durch die Welterbekonvention, zumindest solange sich Unterzeichnerstaaten nicht entschieden haben, diese in nationales Recht zu transformieren. Die UNESCO besitzt keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen (mit Ausnahme der Streichung von der Welterbeliste, womit aber das Schutzziel aufgegeben wird).

Konfliktfälle

Bisher wurde trotzdem in den allermeisten Konfliktfällen eine für die UNESCO akzeptable Lösung herbeigeführt. Die entsprechende Kompromissbereitschaft der regional Zuständigen ist vor allem deshalb vorhanden, weil ihnen bewusst ist, dass der Titel „Welterbe“ neben seiner eigentlichen (kultur- und naturbewahrenden) auch eine sekundäre Funktion hat, nämlich die der Tourismus-Förderung (s.u.). Jedoch konnte beispielsweise die Vernichtung der Buddha-Statuen von Bamiyan durch den UNESCO-Schutz ebenso wenig verhindert werden wie die 90%-ige Verkleinerung des Wildschutzgebiets der Arabischen Oryx (Streichung von der Welterbeliste 2007) zugunsten der Erdgas- und -Ölförderung.

Andererseits wird mitunter die internationale Aufmerksamkeit für Welterbestätten missbräuchlich instrumentalisiert, weil man dadurch Vorteile in anderen Konflikten erhofft.

Klöster im Kosovo

2006 beantragte etwa Serbien-Montenegro, die 2004 ernannte Welterbestätte des Klosters Dečani um drei weitere, im nach Unabhängigkeit strebenden Kosovo gelegene serbisch-orthodoxe Klöster zu erweitern und für die Stätte zukünftig den Titel Serbische mittelalterliche Denkmäler im Kosovo und in Metochien zu verwenden. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass das Territorium von Kosovo und Metochien „das Zentrum des mittelalterlichen serbischen Staates“ darstellten. Sie seien dessen „Herz − sowohl territorial als auch spirituell −“ gewesen. Trotz der Bewachung durch die Friedenstruppen der KFOR wurde 2004 auf die Kirche der Jungfrau von Ljeviša ein Brandanschlag verübt.[8] Das Welterbekomitee stimmte der Erweiterung zu, setzte die Stätte jedoch sofort auf die Rote Liste und verabschiedete den neutraleren Namen Mittelalterliche Denkmäler im Kosovo.[9] Die Verantwortung für den Schutz liegt inzwischen bei der UNMIK.

Prasat Preah Vihear

2008 wurde der an der Grenze zwischen Kambodscha und Thailand gelegene Tempel Preah Vihear in die Welterbeliste aufgenommen. Nach einem Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1962 liegt der Tempel auf dem Gebiet von Kambodscha. Die ursprünglich von Thailand gegebene Zustimmung zur Ernennung als kambodschanisches Welterbe musste nach Protesten der Opposition im thailändischen Parlament zurückgezogen werden.[10] Wenige Tage später zogen Soldaten beider Staaten an der Grenze auf, ein bewaffneter Konflikt ist jedoch bisher ausgeblieben.[11]

Welterbetag

Weltweit werden World Heritage Days an unterschiedlichen Tagen von verschiedenen Organisationen veranstaltet. So begeht die Denkmalschutzorganisation ICOMOS seit 1982 den 18. April.[12] In Deutschland wurde der UNESCO-Welterbetag auf Initiative der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK) und des UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V. ins Leben gerufen. Er findet seit 2005 alljährlich am ersten Sonntag im Juni an allen Welterbestätten statt.[13]

Siehe auch

Weblinks

  • Datenbank der UNESCO mit umfangreichen Beschreibungen der einzelnen Stätten (englisch, französisch)
  • Sammlung der UNEP-WCMC mit einheitlichen Datenblättern zu allen Stätten des Weltnaturerbes bzw. gemischten Stätten
  • Schätze der Welt – Hier kann man sich Dokumentationsfilme über die meisten Kultur- und Naturdenkmäler mit dem UNESCO-Prädikat als viertelstündige RealPlayer-Videos ansehen und -hören

Nationales:

Einzelnachweise

  1. Liste des Welterbes – Deutsche UNESCO-Kommission
  2. Text der Welterbekonvention – Deutsche UNESCO-Kommission
  3. Text der Welterbekonvention Präambel
  4. Immaterielles Kulturerbe - Deutsche UNESCO-Kommission
  5. Kulturerbe unter Wasser – Deutsche UNESCO-Kommission
  6. Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt - Deutsche UNESCO-Kommission
  7. Kriterien zitiert nach den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in der Übersetzung der Deutschen UNESCO-Kommission, Abschnitt II.D., Nummern 77 und 78
  8. Bewerbungsunterlagen (englisch) für die Aufnahme in das Welterbe, Abschnitt Proposal for Extension 2006, Zitate im Original in Englisch.
  9. Entscheidung 30COM 8B.54 des Welterbekomitee (englisch)
  10. Judges rule 8-1 that communique with Cambodia unconstitutional
  11. Troops 'to leave border temple'
  12. 18th April: International Day for Monuments and Sites (englisch)
  13. „Am Sonntag, den 1. Juni 2008 findet der 4. Welterbetag statt.“ (Welterbezentrum Dresden)


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