Denkmalliste

Denkmalliste

In einer Denkmalliste, auch Denkmalbuch, Denkmalverzeichnis oder Denkmalkataster, werden alle anerkannten Denkmale einer Gebietskörperschaft aufgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Von der Denkmalliste als reiner Auflistung des Denkmalbestandes abzugrenzen sind die Denkmaltopographie (in Österreich als Kunsttopographie bezeichnet), die die Denkmale im Zusammenhang mit der geografischen Situation und der historischen Entwicklung des Beschreibungsgebiets darstellt, und das Denkmalinventar, das die Denkmalobjekte und ihre Entwicklung sehr detailliert darstellt und auch abgegangene Denkmale aufnimmt.

Arten von Denkmallisten

Deklaratorische Denkmallisten

Deklaratorische Denkmallisten werden nachrichtlich geführt. In sie werden Objekte aufgenommen, die die im jeweiligen Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei die Denkmaleigenschaft eines Objektes nicht von der Eintragung in die Liste abhängt. Für bewegliche Denkmale gibt es spezielle Regelungen.

Konstitutive Denkmallisten

Konstitutive Denkmallisten dienen nicht nur der Inventarisierung, sondern sind verwaltungsrechtliche Werkzeuge. Ein Denkmal ist erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde. Dazu sind die entsprechenden Stellen zu hören, der Denkmaleigner hat die Möglichkeit, gegen die Aufnahme in die Denkmalliste vorzugehen.

Rechte des Eigentümers

Ist ein Eigentümer mit der Denkmalausweisung nicht einverstanden, kann er sie anfechten, die Verfahren reichen vom einfachen Einspruch (Österreich) über einen Widerspruch (soweit landesrechtlich vorgesehen) bis hin zu einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage.

Geschichte

Bereits Karl Friedrich Schinkel ließ Denkmalverzeichnisse anlegen. Ferdinand von Quast arbeitete daran, die Denkmale in Preußen mit Hilfe von Fragebögen zu erfassen. 1900 fasst Georg Dehio den Entschluss, ein Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler zu veröffentlichen – das als ‚Der Dehio‘ bis heute das Standwerk der Denkmalverzeichnisse für Deutschland und Österreich ist.

Das amtliche Denkmalwesen beginnt in Europa dann schon in den 1920er Jahren, weitere Meilensteine sind etwa die Kataster der Flächenstaaten China (1961) und USA (1966), spätestens seit den 1970ern (Welterbekonvention 1927/75) ist die Inventarisierung der denkmalwürdigen Objekte ein weltweites Anliegen.

Nationales

Deutschland

Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die genauen Regelungen zum Führen der Denkmalliste sind Teil des Denkmalschutzrechts und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Inhalt einer Eintragung in der Denkmalliste ist die Kurzbezeichnung des Denkmals, seine Lage, seine charakteristischen Merkmale (also warum das Objekt denkmalwürdig ist) und der Tag der Eintragung.

Abhängig vom jeweiligen Bundesland stehen nicht unbedingt alle Kulturdenkmale in der Denkmalliste: So werden bewegliche Denkmale zum Beispiel in manchen Bundesländern nur eingetragen, wenn es einen historisch begründeten Ortsbezug gibt.

Die Denkmalliste ist öffentlich, nur in manchen Bundesländern muss noch „das berechtigte Interesse“ nachgewiesen werden. Bei der Liste von beweglichen Denkmalen ist in einigen Bundesländern die Einsicht nur den Eigentümern oder von ihnen ermächtigten Personen erlaubt. Man findet die Liste bei der Unteren Denkmal(schutz)behörde, die bei der unteren Verwaltungsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) oder der Kommune angesiedelt ist.

Denkmallisten werden in Deutschland hauptsächlich unterschieden in deklaratorische Denkmallisten, konstitutive Denkmallisten und Denkmalbücher.

  • Deklaratorische Listen gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz[1], Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
  • Konstitutive Listen werden in den folgenden deutschen Bundesländern geführt: Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.[2]
  • Denkmalbuch und Denkmalliste wird oft als Synonym verstanden. In einigen Bundesländern wird jedoch neben den Denkmallisten ein gesondertes Denkmalbuch geführt. So werden in Baden-Württemberg Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (DSchG-BW §12) speziell in das Denkmalbuch eingetragen, während sonst eine deklaratorische Denkmalliste geführt wird, d.h. ein Kulturdenkmal wird durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG-BW §2) definiert und nicht erst durch eine Eintragung in die Denkmalliste.
Kennzeichen eines in die Denkmalliste in Nordrhein-Westfalen eingetragenen Baudenkmals

An dieser Stelle wird das Prinzip der Unterschutzstellung anhand vom Denkmalschutzgesetz (Nordrhein-Westfalen) erklärt. Das Thema Denkmalliste wird explizit in § 3 DSchG NW und in der angehängten Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) behandelt.

Den Anstoß, ein Denkmal in die Liste aufzunehmen gibt entweder der Eigentümer, der Landschaftsverband oder er kommt von Amts wegen. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals ist die Untere Denkmalbehörde.

  • Als erstes wird geprüft, ob das vorgeschlagene Objekt die nötigen Denkmaleigenschaften nach dem DSchG besitzt. Dies erfolgt durch die Benehmensherstellung der Unteren Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband. Das dort angesiedelte Amt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) erstellt im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine ausführliche Denkmalwertbegründung, die nach den verschiedenen Kriterien des DSchG die Bedeutung des Objektes darlegt.
  • Bei der Beurteilung des Denkmalwertes erfolgt keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist das Objekt einzutragen (zweistufiges Verfahren). Eine Abwägung erfolgt erst auf der zweiten Stufe, wenn Veränderungen des Baudenkmals beabsichtigt werden – denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Bei Differenzen zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband über den Denkmalwert kann der Landschaftsverband eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (das zuständige Ministerium) anstreben. Diese Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich.
  • Dann folgt die Anhörung des Eigentümers und/oder Nutzungsberechtigten. Bei diesem Gespräch wird der Eigentümer auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.
  • Ist das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen, wird dem Eigentümer dies mitgeteilt. Die Rechte und Verpflichtungen, die er damit übernommen hat, werden ihm noch einmal mitgeteilt. Er kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Wird das Objekt nicht in die Denkmalliste aufgenommen, kann der Eigentümer/der Nutzungsberechtigte eine Unterschutzstellung nicht gerichtlich erzwingen. Fallen nach der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste die Unterschutzstellungsvoraussetzungen (ganz oder teilweise) weg, wird das Objekt von Amts wegen (ganz oder teilweise) aus der Denkmalliste gelöscht (siehe Metropol (Bonn)).

Siehe auch:

Österreich: Denkmalverzeichnis

Das Österreichische Denkmalverzeichnis wird an der Abteilung Denkmalverzeichnis[3] des Bundesdenkmalamtes geführt, wie es im § 1(5) Denkmalschutzgesetz verankert ist. Das Bundesdenkmalamt (BDA) führt auch eine elektronische Denkmaldatenbank. Dezember 2007 waren über 16.000 denkmalgeschützte Objekten in Österreich ausgewiesen, das Bundesdenkmalamt schätzt den Gesamtbestand schützenswerter Objekte auf ungefähr 60.000.[4] Die Denkmaldatenbank wurde 2011 fertigstellt, und publiziert.[3] Zirka drei Viertel aller Dankmale in Österreich entsprechen dem Typus Profanbau (Schlösser und Burgen, Wohngebäude, uä.), zehn Prozent sind Sakralbauten (Kirchen), etwa grob ein Siebtel sind keine Baudenkmale (Sammlungen, Bauaustattung, archäologische Fundstellen und Schatzfunde).

Neben dem amtlichen Denkmalverzeichnis sind auch die Österreichausgaben des Dehio-Handbuchs von großem Interesse, die von der Abteilung Inventarisation und Denkmalforschung des BDA erarbeitet werden.

Bestand unter Denkmalschutz gestellter Objekte im Jahr 2007 nach Bundesländern
Art des Objektes1) AT BGL KTN NOE OOE SBG STM TIR VBG WIE
Alle Objekte1) 36.363
16.678
1.972
1.042
2.687
1.243
10.056
4.424
5.536
2.901
2.138
1.329
4.690
1.621
4.676
1.838
1.476
566
3.132
1.472
Archäologie2) 2.330 239 166 1.109 205 95 488 25 1 2
Baufeste Ausstattung3) 113 6 3 19 18 6 9 22 2 28
Bewegliche Denkmale4) 242
Einzelne Gebäudeteile 17 2 2 4 4 1 3 1 0 0
Garten- und Parkanlagen5) 25 2 4 5 4 2 1 2 1 4
Gartenbaudenkmale6) 115 9 3 22 11 10 10 13 4 33
Profanbauten7) 12.239 699 968 2.924 2.413 1.121 932 1.450 471 1.261
Sakralbauten8) 1.384 77 91 305 214 86 144 313 81 73
Sammlungen9) 121 8 1 10 9 8 20 5 3 57
Technische Denkmale10) 92 0 5 26 23 0 14 7 3 14
Quelle: Bundesdenkmalamt (Denkmaldatenbank), Stand: 7/2010[3], sonst Statistik Austria 2008[4]
1) Gesamtsumme erste Ziffer: aktualisiertes Denkmalverzeichnis 2010 ohne bewegliche Objekte (unbewegliche und archäologische Denkmale unter Denkmalschutz, § 2a oder Bescheid); zweite Ziffer und restliche Spalten: alle Objekte 2008, deren Denkmalfeststellung mit rechtskräftigem Bescheid erfolgte
  • 2) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Objekten der Kategorie Archäologie (archäologische Kleindenkmäler, befestigte Siedlung/Wehranlage, Einzelbauwerk, Einzelfund, Einzelgrab, Fundstelle u. ä.)
  • 3) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Objekten der Kategorien wandfeste Ausstattung, u. ä.
  • 4) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Objekten der Kategorien kirchliche Einrichtungen, sonstiges mobiles Zubehör u. ä.
  • 5) Entsprechend Anhang 2 zum Denkmalschutzgesetz
  • 6) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von einzelnen Gartenbaudenkmalen
  • 7) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Objekten der Kategorien Befestigungs-/Militärbauten, Erinnerungs-/Kleindenkmäler, Kultur/Gesundheit/Unterricht, landwirtschaftliche Bauten, Schlösser/Burgen/Palais, Tourismus/Sport/Freizeit, Verwaltungsbauten, Wohnbauten u. ä.
  • 8) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Objekten der Kategorien Friedhöfe/Begräbnisplätze, Kapellen, Karner, Kirchen, Klöster/Stifte u. ä.
  • 9) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Sammlungen (museale Sammlungen, Privatsammlungen)
  • 10) Gesamt- bzw. Teilunterschutzstellungen von Objekten der Kategorie Technische Denkmale (Produktion, Verkehr, Energie/Versorgung, Handel, Maschinen, Verkehr u. ä.)
… keine Aufschlüsselung nach Bundesland

Weitere Länder

Weltweit gültig ist die UNESCO-Liste des Welterbes (World Heritage) wie auch die Liste des Weltdokumentenerbes (Memory of the World)

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz: Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz
  2. Verzeichnis der eingetragenen Kulturdenkmale des Landes Schleswig-Holstein (außer Lübeck) (PDF)
  3. a b c Abteilung Denkmalverzeichnis, Bundesdenkmalamt
  4. a b Bestand unter Denkmalschutz gestellter Objekte im Jahr 2006 nach Bundesländern. In: Statistiken → Bildung, Kultur → Kultur → Baukulturelles Erbe. Statistik Austria, 18. Dezember 2007, abgerufen am 1. März 2009.
  5. Nationale Denkmäler in Namibia – Ein Inventar der proklamierten nationalen Denkmäler in der Republik Namibia, Andreas Vogt, Gamsberg Macmillan Verlag, Windhoek, 2006
  6. § 7 Zákon České národní rady ze dne 30. března 1987, o státní památkové péčiVorlage:§§/Wartung/alt-URL, Národní památkový ústav (tschech.)
  7. MonumNet (tschech.)

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