Beharrungsbeschluss

Beharrungsbeschluss

Der Beharrungsbeschluss ist ein politisches Instrument in Österreich, womit ein Veto des Bundesrates durch den Nationalrat aufgehoben werden kann.

Nachdem der österreichische Nationalrat ein Gesetz beschlossen hat, bedarf dieses vor dem Inkrafttreten der Zustimmung der Länderkammer (Bundesrat). Lehnt der Bundesrat den Gesetzesvorschlag aber ab, so kann der Nationalrat mit einfacher Mehrheit einen Beharrungsbeschluss fassen, sodass das Gesetz dennoch in Kraft treten kann. Daher bezeichnet man das Vetorecht des Bundesrates auch als suspensives. Einzige Änderung zu einem Erstbeschluss eines Gesetzes durch den Nationalrat ist, dass für einen Beharrungsbeschluss mindestens 50 % der Abgeordneten anwesend sein müssen, für einen Gesetzesbeschluss nach 2. oder 3. Lesung reicht ein Drittel.

Somit kann also der Bundesrat Gesetze höchstens verzögern, aber nicht verhindern.

Ausnahmen

Ein Beharrungsbeschluss ist nicht möglich, falls die Gesetzesvorlage eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche die Kompetenzen der Bundesländer einschränken
  • gesetzliche Bestimmungen, welche die Rechte des Bundesrates selbst betreffen
  • Staatsverträge, welche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundesländer regeln.

In diesen Fällen hat der Bundesrat also ein absolutes Vetorecht und somit ein Zustimmungsrecht.


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