Bundesrat (Österreich)

Bundesrat (Österreich)
Bundesrat
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Logo Parlamentsgebäude (Wien)
Basisdaten
Sitz: Parlamentsgebäude,
Wien
Legislaturperiode: laufend
Abgeordnete: 62
Aktuelle Legislaturperiode
Vorsitz: Präsidentin des Bundesrates Susanne Neuwirth (SPÖ)
Sitzverteilung: SPÖ 22 Sitze
ÖVP 27 Sitze
FPÖ 7 Sitze
fraktionslos: 6 Sitze
Website
www.parlament.gv.at/WWER/BR
Bundesrat
Stellung Gesetzgebungsorgan des Bundes
Staatsgewalt Legislative
Gegründet 10. November 1920
Sitz Wien, Österreich
Vorsitz
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (bundesstaaliches Prinzip)
Website www.parlament.gv.at/WWER/BR
Sitzungssaal des Bundesrates

Der Bundesrat bildet in Österreich neben dem Nationalrat die zweite Kammer des österreichischen Parlaments. Er ist der Vertretungskörper der Bundesländer auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Bundesrates wird als Bundesratspräsident bezeichnet. Die Mandatare führen den Titel Mitglied des Bundesrates, gebräuchlich sind aber auch die Bezeichnungen Bundesrat beziehungsweise Bundesrätin.

Im Gegensatz zur Lage im deutschen Bundesrat gilt im österreichischen Bundesrat das freie Mandat. Jedes Mitglied des Bundesrates kann frei abstimmen, es gibt keinen Zwang zur Blockabstimmung in Fraktions- oder Länderblöcken.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

In der politischen Praxis hat der Bundesrat in Österreich nur sehr geringen Einfluss, da er in den allermeisten Fällen gegenüber dem Nationalrat nur ein suspensives (d. h. aufschiebendes) Vetorecht besitzt, das vom Nationalrat durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Damit ergibt sich – bis auf wenige Ausnahmen – nur eine bestenfalls aufschiebende Wirkung bei der Ablehnung eines Gesetzes.

Ein Zustimmrecht hat der Bundesrat in folgenden Fällen:

  • Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche die Kompetenzen der Bundesländer einschränken (Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich, Art. 44 Abs. 2 B-VG)
  • gesetzliche Bestimmungen, welche die Rechte des Bundesrates selbst betreffen
  • Staatsverträge, welche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundesländer regeln. (unbedingte Mehrheit erforderlich, Art. 50 Abs. 4 B-VG)

Verfassungsgesetze und -bestimmungen, welche Artikel 34 oder 35 des Bundes-Verfassungsgesetzes ändern, benötigen zudem gemäß Art. 35 Abs. 4 B-VG die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern im Bundesrat.

In manchen Angelegenheiten (z.B. Übertragung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung in die unmittelbare Bundesverwaltung oder Änderung der Landesgrenzen) wirken die Länder auch direkt am Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit.

Bei Verfassungsänderungen ist zudem eine Volksabstimmung durchzuführen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats dies verlangt.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG hat der Bundesrat kein Mitwirkungsrecht bei Gesetzen, die eine der folgenden Punkte betreffen:

Zusammensetzung

Die Anzahl der Sitze pro Bundesland wird per Entschließung vom Bundespräsidenten (zuletzt 2002) nach jeder allgemeinen Volkszählung nach der Einwohnerzahl der Bundesländer festgelegt und beträgt zwischen drei und zwölf Sitzen. Die einzelnen Bundesräte werden von den jeweiligen Landtagen gewählt und dann in den Bundesrat entsendet und spiegelt in etwa die Zusammensetzung des jeweiligen Landtages wider. Dabei kommt der zweitstärksten Partei im jeweiligen Landtag zumindest ein Mitglied zu. Ansonsten erfolgt die Bestellung durch Verhältniswahl. Die Mitglieder des Bundesrates werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des jeweiligen Landtages gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des jeweiligen Landtages sein, müssen zu diesem jedoch wählbar sein.

Die Mitglieder des Bundesrates sind – anders als im deutschen Bundesrat – nicht an Weisungen des jeweiligen Landtages oder der jeweiligen Landesregierung gebunden (freies Mandat). Sie genießen die Immunität die ihnen durch den jeweiligen Landtag zukommt. Den Bundesratspräsidenten stellt, im halbjährlichen Wechsel der Länder, jeweils die stärkste Fraktion eines Bundeslandes. Dabei erfolgt der Vorsitzwechsel alphabetisch nach Bundesland und korreliert mit jenem in der Landeshauptleutekonferenz.

Sitzverteilung im Bundesrat

Zusammensetzung nach Parteien

Die Vorarlberger Landesdienstflagge auf dem Dach des Parlamentsgebäudes in Wien, anlässlich der Vorsitzführung Vorarlbergs im Bundesrat im zweiten Halbjahr 2008

Der Bundesrat setzt sich gegenwärtig aus folgenden Gruppierungen zusammen:[1]

Parteien Gesamt ÖVP SPÖ FPÖ Grüne FPK FRITZ Regierung Opposition
Sitze 62 27 22 7 3 2 1 49 13

Regierende Parteien im Landtag


Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Da sich eine Fraktion grundsätzlich aus mindestens fünf Bundesräten zusammensetzen muss (eine geringere Anzahl von Bundesräten kann sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion vereinen), genießen derzeit nur ÖVP und SPÖ kraft Gesetzes sowie die FPÖ mit Zustimmung des Bundesrats Fraktionsstatus.

Aktuelle Zusammensetzung nach Bundesländern

Gesamt ÖVP SPÖ FPÖ Ohne
Fraktion(1)
BurgenlandBurgenland Burgenland 3 1 2
KarntenKärnten Kärnten 4 1 1 2(2)
NiederosterreichNiederösterreich Niederösterreich 12 7 3 1 1(3)
OberosterreichOberösterreich Oberösterreich 11 6 3 1 1(3)
SalzburgSalzburg (Bundesland) Salzburg 4 2 2
SteiermarkSteiermark Steiermark 9 4 4 1
TirolTirol (Bundesland) Tirol 5 3 1 1(4)
VorarlbergVorarlberg Vorarlberg 3 2 1
WienWien Wien 11 1 6 3 1(3)
Zusammen 62 27 22 7 6(1)
Stand: 10. Oktober 2010[2][3]
(1) Davon 3 Grüne, 2 FPK, 1 FRITZ
(2) FPK
(3) Grüne
(4) FRITZ

Kritik

Die Sinnhaftigkeit des Bundesrates ist umstritten. Verschiedene politische Stimmen (vor allem der Länder) wollen eine Aufwertung des Bundesrats, andere im Gegenteil seine Abschaffung. Kritiker meinen, der Bundesrat werde von den Parteien als politische Kaderschmiede missbraucht, um Jungpolitikern den ersten Kontakt mit der Bundespolitik zu ermöglichen. Des Weiteren diene er dazu, ungeliebte altgediente Nationalratsabgeordnete „wegzuloben“, wie z. B. den ehemaligen freiheitlichen Abgeordneten John Gudenus: Nachdem dieser die Existenz von Gaskammern in Frage gestellt hatte, musste er als Abgeordneter zum Nationalrat zurücktreten, um einige Monate später in den medienfernen Bundesrat einzuziehen.

Unter Politologen gibt es eine breite Mehrheit für seine Abschaffung. Eine Reform, in welche Richtung auch immer, erweist sich als schwierig. Diskutiert werden daher nicht nur seine Kompetenzen, sondern auch eine andere Zusammensetzung, z. B. ein Gremium, das aus Vertretern der Landtage (in Personalunion) oder der Landesregierungen bestehen soll. Damit könnte man zumindest finanzielle Einsparungen erwirken. Angedacht wurde auch, den Bundesrat durch das inoffizielle Gremium der Landeshauptleutekonferenz (ein informelles Zusammentreffen aller Landesregierungschefs, das allerdings kein verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist) zu ersetzen.

In seiner momentanen Form, in der er Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats in der Regel nicht verhindern, sondern bloß verzögern kann, wird er dem Anspruch, Vertretung der Bundesländer bei der Gesetzgebung des Bundes zu sein, aus mehreren Gründen nicht gerecht. Zum einen spiegelt er die Fraktionsstärken der jeweiligen Landtage wider, sodass insgesamt die Stärken der Parteien in Nationalrat und Bundesrat in etwa gleich sind. Das hat zur Folge, dass das Kräfteverhältnis der Parteien in den beiden Kammern sich kaum unterscheidet. Die Sitzordnung der Bundesräte im Plenarsaal ist auch nicht – im Unterschied zum deutschen Bundesrat – nach Bundesländern gegliedert, sondern nach der Parteizugehörigkeit. Des Weiteren schließen sich die Bundesräte der jeweiligen Parteien meist nicht zu eigenständigen Fraktionen zusammen, sondern gehören gemeinsam mit den Nationalratsabgeordneten ihrer Partei den entsprechenden Parlamentsklubs an. Das hat zur Folge, dass die Bundesräte einer Partei dem Abstimmungsverhalten ihrer Kollegen im Nationalrat für gewöhnlich folgen, womit das Abstimmungsverhalten der Bundesräte in der Regel nicht von den Interessen ihres jeweiligen Landes, sondern von Parteiinteressen geleitet wird.

Von manchen Politologen wird die Sinnhaftigkeit eines Zweikammersystems in einem Land der Größe Österreichs grundsätzlich in Frage gestellt. Vergleichbare Länder, wie etwa Schweden, Norwegen oder Dänemark haben meist lediglich ein Einkammernparlament.

Als Argument für die Beibehaltung des Bundesrates wird meist eingewendet, dass Zweikammernsysteme im Allgemeinen charakteristisch für Bundesstaaten seien, weil durch den Bundesrat den Bundesländern eine Mitwirkung und damit ein gewisser Einfluss an der Bundesgesetzgebung gegeben werden kann. Würde der Bundesrat also ersatzlos abgeschafft werden, würde das daher eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeuten, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und einer verpflichteten Volksabstimmung durchgeführt werden kann (Art 44 Abs 3 B-VG).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zusammensetzung des Bundesrates ab 1945
  2. Zusammensetzung nach Bundesländern, Stand 5. November 2009
  3. Veränderung Stand 10. Oktober 2010

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