- Beherbergungsabgabe
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Die Beherbergungsabgabe (BA) ist eine Abgabe, welche für entgeltliches Übernachten erhoben wird.
Schweiz
In der Schweiz wird eine Beherbergungsabgabe für Übernachtungen in Ferienwohnungen, Chalets, Ferienheime und Hotels erhoben. Zuständig für die Abgabe sind die Tourismus- und Regionalförderungsdienststellen des jeweiligen Kantons. Die Beherbergungsabgabe wird gestützt auf das Schweizer Gesetz über die Förderung des Tourismus (TFG) vom 12. Februar 1990 erhoben.
Die Beherbergungsabgabe ist nicht mit der Kurtaxe zu verwechseln. Die Einnahmen der Kurtaxe kommen vollumfänglich den Gästen zugute (Eintrittsverbilligung in Schwimmbädern, Verbilligung beim Minigolf usw.) Die BA hingegen dient der Finanzierung der Werbung des jeweiligen Gebietes und der Erhaltung sowie Erweiterung der Infrastruktur.
Im Kanton Bern sind Gäste ab dem 16. Lebensjahr beitragspflichtig. Die Abgabe variiert von Kanton zu Kanton und beträgt zum Beispiel im Kanton Bern 0.60 CHF pro Person und Übernachtung.
Die Beherbergungsabgabe wird vom Betreiber des Objektes entrichtet, sie ist meist schon in den Übernachtungskosten mitinbegriffen. Es steht dem Betreiber jedoch frei, die Kosten separat auszuweisen, dies geschieht in der Regel aber nicht.
Deutschland
Seit dem 1. November 2010 erhebt auch die Stadt Dortmund eine Abgabe mit diesem Namen. Sie beträgt 5% des Übernachtungsentgeldes und muss vom Übernachtungsgast im Hotel entrichtet werden. Dienstreisen sind unter Vorlage einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber von dieser Steuer befreit.
Weblinks
- Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ein Kurzabriss über das schweizerische Steuersystem, S. 26. Eidgenössisches Finanzdepartement, Bern 2011
- Beherbergungsabgabe. Tourismus und Regionalentwicklung, beco Berner Wirtschaft, Kanton Bern vom 2. Februar 2011
- Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund vom 24. September 2010
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