- Aufwandsteuer
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Aufwandsteuern sind Steuern die auf Sachverhalte der Einkommensverwendung abstellen und damit die für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit messen. Dies grenzt sie von Steuern ab, die auf den Vermögenszufluss abstellen (Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer) sowie solchen, die auf den Vermögensbestand (Vermögensteuer) abstellen.
Wegen der Schwierigkeit, die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anderweitig festzustellen, richten sich die Aufwandsteuern am Konsum (hier als Aufwand zu verstehen), für den finanzielle Mittel verwendet werden, als äußerlich erkennbarem Zustand aus (BVerfGE 65, 325, 346 f.). Die Befriedigung eines gehobenen Bedarfs ist dabei nicht erforderlich.
Aufwandsteuern sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen.
Typische Aufwandsteuern sind:
Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Erstwohnung verlangt in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel und bringt daher typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Da der Zweck des Aufwands für den Begriff der Aufwandsteuer unerheblich ist, können auch solche Zweitwohnungen einbezogen werden, die aus Gründen des Berufs oder der Ausbildung bewohnt werden.
Das Bundesland Kärnten (Österreich) erhebt z. B. nach dem Gesetz v. 5. November 1992 eine Landesabgabe auf die Verwendung von Motorbooten auf den Kärntner Gewässern (Kärntner Motorbootabgabegesetz, 1992 - K-MBAG). Die Abgabe beträgt 1,2 Euro je Kilowatt Antriebsleistung.
Kategorie:- Steuern und Abgaben
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